Recycling: Wer hat noch den Durchblick?

Das ALSAG war primär als Lenkungsabgabe vorgesehen. Mit den ALSAG-Beiträgen sollte die Finanzierung der Altlastensanierung gesichert werden.
Im Jahr 1989 wurde das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) vom Nationalrat beschlossen. Es war primär als Lenkungsabgabe vorgesehen. Mit den ALSAG-Beiträgen sollte die Finanzierung der Altlastensanierung gesichert werden. Also zum Beispiel die Sanierung eines alten Industriestandorts, von dem aus eine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Zusätzlich – und das war der Lenkungszweck – sollte mit der finanziellen Belastung der Deponierung ein Anreiz für die Verwertung von Abfällen, für die Schonung von Deponievolumen und letztlich ein Impuls für die Kreislaufwirtschaft geschaffen werden.
Immer komplexer
Die neu geschaffenen Beiträge für die Deponierung von Abfällen waren als Finanzierung für die die Sanierung von Altlasten gedacht, die Verwertung von Abfällen (Recycling) sollte von den Altlastengebühren befreit sein. „In der Erstfassung des ALSAG waren nur das Deponieren von Abfällen, deren Zwischenlagerung (länger als ein Jahr) oder der Export von Abfällen von ALSAG-Beiträgen betroffen. Im Laufe der Jahre, mit der Entwicklung des Baustoff-Recyclings und als Folge der Verwaltungspraxis sind in das ALSAG eine Vielzahl an Regeln eingeflossen, damit auch nur umweltkonforme Verwertungen von Baurestmassen ALSAG-frei bleiben (z. B. Einhaltung des Bundesabfallwirtschaftsplanes oder der Recyclingbaustoff-Verordnung)“, erklärt Robert Rosenberger, Referent in der Geschäftsstelle Bau der WKÖ für Technik und Umwelt. Dadurch wurde das ALSAG immer komplexer. „Die grundsätzliche Idee dahinter ist sehr begrüßungswert. Man muss auch sagen, dass der ALSAG-Beitrag Recycling am Bau erst möglich gemacht hat“, sagt Thomas Kasper, Vorstandsmitglied der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft.

Das ALSAG hat Recycling am Bau erst möglich gemacht.
Baustoff-Recycling
Denn wenn man beispielsweise ein Gebäude abreißt und die Baurestmassen auf die Deponie bringt, zahlt man aktuell 10,60 Euro je angefangener Tonne ALSAG-Beitrag. Führt man das Abbruchmaterial nicht auf die Deponie, sondern in eine Recycling-Anlage, dann zahlt man den Beitrag nicht. Kasper: „Da hat das ALSAG einen großen Beitrag geleistet.“ Dennoch stößt das Gesetz bei vielen auf Unmut. „Die Komplexität der vorhandenen Regelungen (AWG, ALSAG, EDM etc.) wird von den betroffenen Fachfirmen als belastend angesehen“, sagt Rosenberger. Denn die Fülle der Regelungen und dazugehörigen Ausnahmen ist dermaßen komplex. Zwei Beispiele sollen das veranschaulichen:
Gebrochene Betonrestmassen, kein Qualitätssicherungssystem, Einbau als Hinterfüllmaterial: Beitragspflicht, da u. a. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß dem 3. Abschnitt der Recycling-Baustoffverordnung für eine Beitragsfreiheit Pflicht wäre. Siehe dazu auch noch die anderen Voraussetzungen für Beitragsfreiheit.
Recycling-Material (U-B), das die Kriterien der Recycling-Baustoffverordnung einhält, wird für die untere Tragschichte einer Landesstraße verwendet: beitragsfrei, wenn die Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung eingehalten werden, die Verwendung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme erfolgt und das unbedingt erforderliche Ausmaß durch die Schichtstärke der unteren Tragschichte definiert und eingehalten ist. Für den Falle der Nichteinhaltung der Qualitätskriterien durch den Hersteller kann die Beitragsschuld auf den Hersteller übergehen.

Rechtsunsicherheit
Ausnahmeregelungen sind an andere Ausnahmeregelungen geknüpft – vor allem bei der Regelung von Bodenaushüben wird es knifflig. Kasper: „Die Rechtsunsicherheit ist dadurch groß und kleine Fehler können finanziell große Schäden hervorrufen. Viele fühlen sich dann auf der sicheren Seite, wenn sie den Bodenaushub einfach deponieren anstatt ihn zu recyceln. Man sieht es an den Zahlen der Bodenaushüben. Zwei Drittel werden deponiert.“ Sprich: Das ALSAG fördert das Recycling, behindert es aber auch gleichzeitig. Kasper: „Es bräuchte hier mehr zielgerichtete Instrumente.“ Damit das Gesetz einfacher und dennoch mehr recycelt wird. Rosenberger: „Für die umweltgerechte Verwertung von Baurestmassen sind bautechnisches und umwelttechnisches Know-how erforderlich, das Baumeisterbetriebe gewährleisten. Bei der Verwertung von Baurestmassen geht es nicht nur um Umweltschutz, sondern Recycling ist auch wirtschaftlich sinnvoll.“

Anmelden & abführen
Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der selbst zu berechnende Beitrag ist jedenfalls nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit stattfand, dem Zollamt des Betriebssitzes anzumelden und abzuführen (bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats). Die Meldung ist elektronisch durchzuführen unter: finanzonline.bmf.gv.at