Ehe- oder Partnervertrag: Mit Vorsorge den Familienfrieden wahren

Ehe- oder Partnervertrag: Mit Vorsorge den Familienfrieden wahren
Wer Streit vermeiden will, sollte seine Angehörigen, aber auch sich selbst absichern.

Ehe- und Partnerverträge sowie Testamente sind probate Mittel, um für Klarheit in der Familie zu sorgen. Aber auch in Hinblick auf die Obsorge gibt es einiges zu bedenken, weiß die Klagenfurter Notarin Katharina Haiden-Fill.

Jedes Jahr gehen in Österreich zahlreiche Ehen und Partnerschaften in die Brüche. Häufig wird dann um Geld gestritten – könnte man das nicht vermeiden?

Katharina Haiden-Fill: Doch, und zwar mit einem Ehe- beziehungsweise bei eingetragenen Partnerschaften mit einem Partnervertrag.

Was kann in diesen geregelt werden?

In Ehe- und Partnerverträgen können die Paare vom Gesetz abweichende Bestimmungen treffen. In Österreich gilt ja für beide grundsätzlich Gütertrennung. Vermögenswerte, die während der Ehe angeschafft wurden, wie Ersparnisse, das eheliche Gebrauchsvermögen und auch die sogenannte Ehewohnung, aber auch gemeinsame Schulden, unterliegen im Falle der Scheidung allerdings der Aufteilung. In den Ehe- und Partnerverträgen kann aber bereits im Vorfeld etwa auf die Aufteilung verzichtet oder festgelegt werden, wer welche Vermögenswerte erhält. Darüber hinaus können auch Ausgleichzahlungen vereinbart werden, zum Beispiel für unentgeltliche Arbeit im Bereich der Kindererziehung oder der Haushaltsführung.

Kann man darin auch auf den Pflichtteil, der ja durch die Ehe begründet wird, verzichten?

Das ist oft bei zweiten Ehen ein Thema – und die Antwort lautet: Ja.

Müssen diese Verträge vor der Heirat oder Eintragung der Partnerschaft abgeschlossen werden? 

Nein, das ist auch während der Ehe/Partnerschaft möglich.

Wie sieht es in einer Lebensgemeinschaft aus?

Lebensgefährten haben wechselseitig keine besonderen Rechte und Pflichten. Besonders dann, wenn man gemeinsam Verpflichtungen eingeht, sollte man sich unbedingt mit einem Testament und einem Lebensgemeinschaftsvertrag absichern. Also etwa dann, wenn gemeinsam eine Wohnung gekauft und dafür möglicherweise sogar ein Kredit aufgenommen wird.

Warum ist das in diesem Fall so wichtig?

Lebensgefährten haben nur ein außerordentliches Erbrecht. Sie erben also nur, wenn es keine erbberechtigen Verwandten gibt. Wer will, dass die Immobilie dann zur Gänze dem Partner gehört, muss dies testamentarisch festlegen. Im Lebensgemeinschaftsvertrag wiederum kann man zum einen dokumentieren, wer wie viel für die Immobilie ausgegeben hat und andererseits beispielsweise das Vorkaufsrecht im Trennungsfall regeln oder die Auszahlungsmodalitäten. Wobei ich in einer Lebensgemeinschaft überhaupt grundsätzlich dazu rate, immer zu dokumentieren, was welchem Partner gehört und was jeweils bezahlt wird.

Lebensgefährten haben wechselseitig keine besonderen Rechte und Pflichten.

von Katharina Haiden-Fill, Notarin

Ehe- oder Partnervertrag: Mit Vorsorge den Familienfrieden wahren

Katharina Haiden-Fill, Notarin

Sind Kinder, die aus einer Lebensgemeinschaft stammen, erbberechtigt?

Ja. Eigene Kinder sind immer zu gleichen Teilen erbberechtigt, egal, ob sie aus einer Lebensgemeinschaft oder Ehe stammen, oder weder noch. Die Erbteile der Kinder richten sich danach wie viele Kinder vorhanden sind und ob die Eltern verheiratet sind.

Gibt es sonst noch etwas, was Lebensgefährten beachten sollten?

Eines ist vielen Vätern, die in einer Lebensgemeinschaft leben, nicht bewusst: Und zwar die Tatsache, dass die Obsorge per Gesetz die Mutter alleine hat. Allerdings kann man beim Standesamt, wenn man dort die Geburt meldet, die gemeinsame Obsorge eintragen lassen. Auch bei Gericht kann die gemeinsame Obsorge vereinbart werden. Hat man das nicht getan, und heiraten die Lebensgefährten, dann kommt es automatisch zur gemeinsamen Obsorge.

Bleibt diese auch im Fall einer Trennung?

Ja. Die Eltern müssen sich dann nur darauf einigen, bei wem der Nachwuchs wohnen soll. Gibt es keine Einigung, greift das Gericht ein.

Wie sieht es in Hinblick auf Obsorge und Erbrecht bei Stiefkindern aus?

Lebt der Stiefelternteil mit den Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt, vertritt er, wie es im Gesetz heißt, „wenn notwendig und in Angelegenheiten des täglichen Lebens“, den Obsorgeberechtigten. Das heißt, er kann, falls dieser nicht da ist, etwa eine Krankschreibung für die Schule unterzeichnen oder der Teilnahme an einem Ausflug zustimmen. Einen Lehrvertrag kann er allerdings im Namen des Kindes nicht unterzeichnen. Und natürlich muss auch der Stiefelternteil alles den Umständen Zumutbare tun, um das Kindeswohl zu schützen. Ein Erbrecht haben Stiefkinder beim Stiefelternteil nicht. Will Letzterer Ersterem etwas vererben, braucht es unbedingt ein Testament.

Welche Bestimmungen gelten für Adoptivkinder?

Adoptiveltern haben all die Rechte und Pflichten, die leibliche Eltern haben. In punkto Erbrecht sollte man wissen, dass Adoptivkinder nur bei den Adoptiveltern, aber beispielsweise nicht bei deren Eltern erbberechtigt sind. Wollen also die Eltern der Adoptivmutter dem Adoptivkind etwas hinterlassen, gilt auch hier: Es braucht ein Testament.

Wenn beide Elternteile eines unmündigen Kindes sterben, beispielsweise bei einem Autounfall, können Eltern präventiv festlegen, wer dann die Obsorge erhalten soll?

Nein, verbindlich können die Eltern das nicht bestimmen. Denn die Entscheidung darüber trifft das Pflegschaftsgericht. Allerdings können sie entsprechende Wünsche deponieren oder einen Leumund aussprechen. Und sie können gewisse Beschränkungen bei der Vermögensverwaltung festlegen, also regeln, wie dieses bis zu einem gewissen Alter verwaltet werden soll.

Ein weiteres wichtiges Thema in der familiären Vorsorge ist die Vorsorgevollmacht …

Das ist richtig. Mit dieser kann man zum einen die eigene Person absichern und zum anderen auch die Familienmitglieder entlasten.

Inwiefern?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmen, die einen im Falle der Geschäftsunfähigkeit sowohl in persönlichen Belangen als auch im Unternehmen vertreten und die erforderlichen Entscheidungen treffen. Der Vorteil ist, dass der Vertreter für seine Entscheidungen keine gerichtliche Genehmigung benötigt – das erleichtert diesem die Vertretung.

Ehegatten sind nicht automatisch vertretungsbevollmächtigt?

Nein, das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum.

Wie kommt man gegebenenfalls zu einer Vorsorgevollmacht?

Man kann sie nur bei einem Erwachsenenschutzverein, einem Notar oder Anwalt errichten.

Und was passiert, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt?

Dann bekommt man im Fall der Geschäftsunfähigkeit einen gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt.

www.ihr-notariat.at

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