Krypto Steuer News: Anleger nach Datenleak im Visier des Finanzamts – auch Österreicher betroffen?
Sollten Daten von österreichischen Nutzern enthalten sein, können diese im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs auch österreichischen Steuerbehörden zugänglich gemacht werden. „Eine strafbefreiende Selbstanzeige“ wäre für betroffene Anleger aktuell noch möglich, so Johannes Prillinger, Partner bei LeitnerLeitner. „Die Tat ist erst dann entdeckt, wenn das Finanzamt die Daten mit dem Steuerakt des Anlegers abgeglichen und Lücken festgestellt hat“. Er rechne jedoch nicht damit, dass viele Daten von österreichischen Anlegern enthalten sind. Allerdings zeige das Vorgehen der deutschen Behörden „wohin die Reise geht“. Neben den regulatorischen Transparenzbestrebungen auf internationaler Ebene wie dem einheitlichen OECD-Meldestandard sowie dem automatischen Informationsaustausch auf EU-Ebene „nehmen Finanzbehörden zusehends selbst das Heft in die Hand, um an Steuerdaten von Kryptoanlegern zu gelangen“, so Alexander Kras, Kryptoexperte bei LeitnerLeitner.
Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen auch in Österreich der Steuerpflicht. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt werden. Die Systematik der Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich wurde erst jüngst im Jahr 2022 generalüberholt. Während im Rahmen der alten Rechtslage angeschaffte Kryptowährungen noch unter Wahrung einer einjährigen Haltefrist steuerfrei veräußert werden konnten, sieht die neue Rechtslage keine Steuerbefreiung mehr vor. In der Praxis erfolgten Trades hingegen zumeist in kürzeren zeitlichen Abständen, sodass der weit überwiegende Teil der Transaktionen mit Kryptowährungen bereits bislang in Österreich der Steuer unterlag.
Sollten Einkünfte aus Kryptowährungen in der Vergangenheit gegenüber dem österreichischen Finanzamt nicht erklärt worden sein, droht bei einer Entdeckung durch das Finanzamt nicht nur eine Nachzahlung der geschuldeten Steuern samt Zinsen, sondern auch ein finanzstrafrechtliches Verfahren mit Geldtrafen bis zum Zweifachen des verkürzten Steuerbetrags. „Verschärfend kommt hinzu, dass das Finanzstrafrecht keine jahresübergreifende Saldierung des Veranlagungserfolges zulässt“, so Johannes Prillinger. „Wir sehen aktuell Fälle, in denen die Gesamtperformance aufgrund des jüngsten Markteinbruchs negativ ist und dennoch für Steuerperioden vor 2022 ein teils erheblicher Steuerkorrekturbedarf besteht“, erläutert Alexander Kras.
Vor einem Finanzstrafverfahren kann nur eine rechtzeitige Erklärung und Zahlung der offenen Steuern im Rahmen einer Selbstanzeige schützen. Im Vorfeld sei eine „Prüfung der steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Verjährungssituation sinnvoll, weil diese nicht zwingend parallel verlaufen müsse“, so Johannes Prillinger.
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