VwGH bestätigt: UVP-Gesetz gilt auch für Kahlenberg-Seilbahn

Eine rote Gondel der Kahlenbergbahn mit Blick auf Wien im Hintergrund.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte eine vorangegangene Entscheidung.

Im Rechtsstreit um eine mögliche Seilbahn auf den Wiener Kahlenberg hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den Gegnern des Projekts im Hinblick auf eine Begutachtung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVP-G 2000) Recht gegeben.

Wie deren Anwältin Fiona List-Faymann am Dienstag erklärte, sei "eine Einzelfallprüfung gemäß dem UVP-G 2000 zwingend durchzuführen". Aus Sicht der Genial Tourismus- und Projektentwicklung GmbH hat sich nun "der weitere Weg zur Umsetzung gelichtet".

"Nun haben wir die benötigte Rechtssicherheit darüber, welche Schritte als nächstes zu setzen sind. Mit der von der MA 22 durchzuführenden Einzelfallprüfung wird die Frage der UVP-Pflicht des Projekts auf eine rechtlich einwandfreie Basis gestellt", sagte Geschäftsführer Hannes Dejaco. Er begrüßte in einer Reaktion gegenüber der APA die Klarstellungen des VwGH.

"Jede Entscheidung recht"

Wie die Projektbetreiber betonten, habe zuvor die vorherrschende juristische Einschätzung gegolten, "dass für die Seilbahn aufgrund ihres geringen Flächenbedarfs und der für sie geltenden UVP-gesetzlichen Vorgaben keine UVP-Pflicht bestünde", wie am Dienstag betont wurde. Man habe jedoch die verbleibenden Ungewissheiten an der Behördenzuständigkeit durch ein rechtlich einwandfreies UVP-Feststellungsverfahren absichern wollen.

"Wir haben immer gesagt, dass uns jede Entscheidung recht ist, solange sie rechtlich einwandfrei ist und so die erforderliche Rechtssicherheit schafft", so Dejaco. "Wenn wir nun eine Einzelfallprüfung durchzuführen haben, werden wir unserer Rolle als Projektwerberin gerecht werden und der UVP-Behörde diejenigen Informationen und Daten liefern, die sie für eine fundierte Entscheidung zur Frage der UVP-Pflicht des Projekts benötigt." Sollte jene Einzelfallprüfung nun zu einer UVP führen, sei man davon überzeugt, dass das Projekt diese ebenfalls positiv absolvieren werde, hieß es.

Kein Rechtsmittel möglich

Der VwGH bestätigte mit seiner Entscheidung die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG). Laut dieser Auffassung fallen auch Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, unter die einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000. "Der VwGH hat unmissverständlich klargestellt, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht durch enge Auslegungen umgangen werden dürfen. Das Urteil stärkt nicht nur die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, sondern auch den Umweltschutz in Österreich", erklärte die Rechtsanwältin. Sie verwies gegenüber der APA darauf, dass gegen die jüngste Entscheidung des VwGH nun kein Rechtsmittel mehr möglich sei.

Im vergangenen Oktober hatte das BVwG nach einer Beschwerde von Umweltschutzorganisationen einen Bescheid der Wiener Landesregierung aufgehoben. Darin war festgestellt worden, dass eine solche Prüfpflicht nicht bestehe. Die Projektwerber rund um die "Genial Tourismus- und Projektentwicklung GmbH" legten daraufhin Berufung ein.

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