Entschädigungsklage abgewiesen: Datenschutz von missbrauchter Lehrerin nicht verletzt

Tür zu einem Verhandlungssaal bei Gericht.
Laut erstinstanzlicher Entscheidung war es zulässig, Alter und Unterrichtsfach der Betroffenen zu veröffentlichen.

Am Montag beginnt am Wiener Landesgericht der Prozess um eine Lehrerin, deren Schicksal im vergangenen Frühjahr Gegenstand medialer Berichterstattung war. Sieben Burschen im Alter zwischen 14 und 17 müssen sich wegen einer Fülle an Straftaten - darunter Vergewaltigung und schwere Erpressung - zulasten der Betroffenen verantworten. Im Zusammenhang mit den Medienberichten vom Frühjahr hat das Landesgericht am vergangenen Dienstag eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.

Eine medienrechtliche Klage der Betroffenen auf Entschädigung wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Lehrerin hatte geltend gemacht, ein Medium habe mit dem Veröffentlichen ihres Alters, eines ihrer Unterrichtsfächer und Hinweisen auf die Wohnsitze der Angeklagten ihre Identität preisgegeben. Sie sei von ihrem Taufpaten auf den inkriminierten Artikel angesprochen worden, eine Bekannte habe bei ihrer Mutter nachgefragt, schilderte die Lehrerin, die in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde.

Für Erstgericht: Schutzwürdige Interessen der Lehrerin nicht verletzt

Für die Richterin verletzte der inkriminierte Artikel nicht die schutzwürdigen Interessen der Lehrerin. Die Angaben des Alters und des Unterrichtsfachs waren ihrer Ansicht nach nicht geeignet, einem nicht unmittelbar informierten Personenkreis entscheidende Hinweise zum Bekanntwerden der Identität der Betroffenen zu liefern. Der im Medienrecht für Opfer einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gewährleistete Schutz vor Bekanntgabe ihrer Identität wurde nach Ansicht des Erstgerichts nicht verletzt. Mit ausschlaggebend dafür waren vom Gericht getätigte Recherchen bei der Bildungsdirektion, die in der Verhandlung erörtert wurden. Demnach gibt es im Bezirk, in dem ein Teil der Angeklagten gemeldet ist, 20 Lehrerinnen im ungefähren und drei in genau demselben Alter der Betroffenen, die das im gegenständlichen Medienbericht genannte Fach unterrichten. Folglich war allein aus den publizierten personenbezogenen Angaben die Betroffene für einen nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis nicht erkennbar, befand die Richterin.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Rechtsvertreter der Lehrerin legte dagegen volle Berufung ein. Damit muss sich das Oberlandesgericht (OLG) Wien in zweiter Instanz mit der medienrechtlichen Causa auseinandersetzen.

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