Mordprozess: „Ohne Drogen wäre das nicht passiert“

Ein Mann mit verpixelten Gesicht wird von einem Justizbeamten und einem Anwalt flankiert.
Tod im Skaterpark: Angeklagter gesteht Tat, will sie aber nicht vorsätzlich begangen haben.

Ein Streit um Drogen war der Auslöser für eine Bluttat in einem Wiener Skaterpark zu Jahresbeginn. Deswegen stand nun der 46-jähriger Tschetschene Bislan G. vor Gericht. Es ging um die Frage: Mord oder Totschlag?

Das Opfer, Hakan Mustafa B., hatte seit geraumer Zeit mit Suchtgift gehandelt. Drogengeschäfte und daraus resultierende Schulden dürften auch das Motiv für die Bluttat gewesen sein. Außerdem hatte B. der 20-jährigen Tochter des Beschuldigten sexuelle Avancen gemacht. Der Angeklagte fühlte sich in seiner Ehre verletzt, weil der gebürtige Türke ihn deswegen unter Druck setzte.

Der 46-jährige Angeklagte gab zu, Hakan Mustafa B. im Skaterpark getötet zu haben. Er habe die Tat jedoch nicht vorsätzlich begangen. Schuld seien zuvor konsumierte Drogen gewesen und der Umstand, dass B. ihn mit einem Messer bedroht habe. „Ich möchte Ihnen versichern, hätte ich keine Drogen genommen, wäre das nicht passiert“, sagte Bislan G.

Immer wieder kam es zwischen den Männern zu Streitigkeiten wegen Geldschulden aus Drogengeschäften. Erste Drohungen gegen B. sprach der nun wegen Mordes angeklagte Mann aus, als der 49-Jährige sexuelle Handlungen von der 20-jährigen Tochter des Beschuldigten verlangte. Laut Anklage sagte er dem 49-Jährigen, „er werde ihn begraben“, sollte er die Tochter nicht in Ruhe lassen.

Am 4. Jänner eskalierte die Situation in dem Skaterpark bei der U-Bahn-Station Längenfeldgasse. Nachdem sich die Männer Drogen gespritzt hatten, gerieten sie in Streit. „Er sagte etwas gegen meine Frau und dass er mich wie einen Hund in der Hand hat.“ G. würgte zunächst seinen Kontrahenten mit einem Schal. Danach stach er mit seinem Messer zu und sagte: „Du hast das bekommen, was du verdient hast.“

Richter Christoph Bauer vertagte am späten Mittwochnachmittag die Verhandlung zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens.

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