OGH

Höchstgericht: Nur Ärzte dürfen Zähne bleichen

Nahaufnahme eines lächelnden Mundes mit Zähnen.
Die Zahnärztekammer klagte den Betreiber von Kosmetiksalons auf Unterlassung von kosmetischem Zahnbleaching.

Das kosmetische Bleichen der Zähne ist ein medizinischer „Eingriff“ und darf daher nur von Zahnärzten vorgenommen werden: Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt entschieden.

Die Zahnärztekammer hatte den Betreiber von Kosmetiksalons auf Unterlassung von kosmetischem Zahnbleaching geklagt und eine einstweilige Verfügung verlangt. Die Tätigkeit sei Zahnärzten vorbehalten. Ein „Nichtzahnarzt“ könne den Grund für die Verfärbung der Zähne nicht beurteilen. Er könne im Konsumverhalten (Rauchen) liegen und sei nicht in jedem Fall als Krankheit einzustufen, aber diese Entscheidung müsse dem Arzt vorbehalten bleiben. Erforderliche Vorbehandlungen (Karies) würden womöglich unterbleiben.

Außerdem bestehe das Risiko, dass die Zähne durch das verwendete Bleichmittel – auch wenn es kein Wasserstoffperoxid enthalte, wie der Kosmetiker behaupte – geschädigt werden.

Das Höchstgericht sah das ähnlich. Die fotochemische Reaktion des Zahnbleachings gehe über eine bloße Mundpflege hinaus. Zuvor müsse abgeklärt werden, ob eine (durchaus häufig vorliegende Krankheit wie eine Zahnfleischerkrankung oder Karies) vorliege.

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