Schweiz: "Drecksasylant" nicht diskriminierend

Die Schweizer Flagge weht vor einer Wolkenlandschaft mit Berggipfeln.
Das befand der oberste Gerichtshof der Eidgenossen. Anlass war der Fall eines algerischen Asylwerbers.

Wenn man in der Schweiz einen Mitbürger "Drecksasylant" oder "Sauausländer" nennt, gilt das zwar als Beschimpfung, wird aber nicht als Rassendiskriminierung eingestuft. Das gilt selbst wenn "Sau-" oder "Dreck-" im Zusammenhang mit einer Nationalität gebraucht wird. Zu diesem Erkenntnis kam der oberste Gerichtshof der Eidgenossen. Anlass war die Beschimpfung eines algerischen Asylwerbers, während seiner polizeilichen Festnahme 2007.

Vorfall bei Uhrenmesse

Damals hatte ein Basler Polizist bei der Uhren- und Schmuckmesse zusammen mit einem Kollegen den Algerier unter dem Verdacht des Taschendiebstahls festgenommen. Er legte ihm Handfesseln an und betitelte ihn vor zahlreichen Schaulustigen lautstark als "Sauausländer" und "Dreckasylant". Die Basler Justiz sprach den Polizisten für seine verbalen Entgleisungen der Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Das Bundesgericht hat dem Betroffenen nun recht gegeben und seine Verurteilung aufgehoben.

Nach Ansicht der Strafrechtlichen Abteilung fehlt den Äußerungen des Polizisten der für eine Diskriminierung erforderliche Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion. Die Bezeichnung "Ausländer" oder "Asylant" könne Menschen ganz unterschiedlicher Herkunftsgebiete oder Glaubensbekenntnisse betreffen.

Verbreitete Unmutsäußerungen

Zudem seien Begriffe wie „Sau“ oder „Dreck“ im deutschen Sprachraum seit jeher als Unmutsäußerungen verbreitet. „Derartige Äußerungen werden als bloße Beschimpfungen und nicht als Angriffe auf die Menschenwürde empfunden.“

Kommentare