Die Au-Besetzer als "Staatsfeinde"

Naturschützer wie Meissner-Blau und Nenning kämen heute mit Strafgesetz in Konflikt.
Justizexperten warnen vor Kriminalisierung von Bürgerinitiativen und kritisieren neuerliches Anheben der Strafdrohungen.

Günther Nenning, Freda Meissner-Blau, Friedensreich Hundertwasser und andere Naturschützer der ersten Stunde würden sich nach dem geplanten Strafgesetz gegen "Staatsfeindliche Bewegungen" heute strafbar machen. Zu diesem Schluss kommen Justizexperten bei der Begutachtung des neuen Tatbestandes, der unter dem Paragrafen 246a mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist. Der Wiener Strafrechtsprofessor Alexander Tipold sagt, dass die Besetzung der Hainburger Au anno 1984 nämlich "durchaus darauf gerichtet war, einzelne Hoheitsakte nicht anzuerkennen."

Nur herausfordern

Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) will mit dem § 246a gegen Gruppen wie die Reichsbürger vorgehen, die die Vollziehung von Gesetzen behindern. Die Kriminalsoziologin Veronika Hofinger sieht das aber kritisch: "Es ist aus meiner Sicht unnötig, ein neues Strafgesetz zu beschließen, das das Nichtbefolgen von Strafgesetzen unter Strafe stellt. Denn wer gegen ein Strafgesetz verstoßt, wird ja eh schon jetzt bestraft. Ich sehe vielmehr die Gefahr, dass jene, die den Staat oder die Polizei bloß kritisieren oder herausfordern wollen, künftig leichter kriminalisiert werden", sagt Hofinger zum KURIER. Das "sehr unbestimmt formulierte" Gesetz könne sich nach ihrer Ansicht auch gegen Bürgerinitiativen wenden.

Die Strafrechtler der Uni Innsbruck, Klaus Schwaighofer und Andreas Venier, warnen ebenfalls vor dem "gefährlichen Präzedenzfall": Er lasse sich bei Bedarf auf andere "Gedankengebilde" übertragen, wenn sie zum Beispiel das Recht auf Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, das Recht auf Überwachung oder andere Gesetze leugnen.

Dass staatsfeindliche Gruppen vermehrt in Erscheinung treten, führt Hofinger auf die zunehmende Bedeutung der sozialen Medien zurück: "Dort können sich Sektierer und Verschwörungstheoretiker, die es immer schon gab, vernetzten und ihre eigene Welt zusammenbasteln." Das Gesetz fällt für sie in eine ähnliche Kategorie wie die versuchte Einschränkung des Demonstrationsrechts. "Ich frage mich, wieso der Staat die scharfe Waffe des Strafrechts gegen jene in Stellung bringt, die eigentlich noch nichts verbrochen haben, außer zu provozieren".

Kugelmugel

Hofinger erinnert in dem Zusammenhang an den selbst ernannten "Revolutionsführer" im Wiener Prater, der die "Republik Kugelmugel" ausrief. "Müssen wir solche Leute wirklich einsperren?"

Der § 246a ist Teil einer Strafgesetznovelle, die auch in anderen Punkten auf heftigen Widerstand stößt. So fragt sich Tipold, weshalb ein Minderjähriger bestraft werden soll, wenn er pornografische Fotos von sich selbst macht und zehn Personen zukommen lässt (bei nur einem Adressaten bleibt er straffrei). Der Minderjährige werde damit zum Täter gemacht. Für Tipold ist er aber Opfer "er schädigt allenfalls sich selbst."

Kein Schutz

Künftig drohen auch dem bis zu zwei Jahre Strafe, der ein "mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ" attackiert. Tipold kritisiert das Herausgreifen eines Berufsstandes und befürchtet, dass weitere folgen werden. Auf Papier gedruckte Gesetze würden keinen Kontrolleur schützen, wie ja generell "Strafdrohungen nicht die Wirkung eines Anti-Aggressions-Trainings haben." Mit so einem "Schnellschuss" würde nur "eine Scheinlösung verkauft".

Die Strafrechtsprofessoren stoßen sich an der "zum x-ten Mal" vorgenommenen Verschärfung des Sexualstrafrechts und an der Vervielfachung der Strafdrohungen. Wer sich mit einem anderen zum Grapschen verabredet, soll mit bis zu drei Jahren Haft und damit höher bestraft werden können als jemand, der an einer tödlichen Schlägerei teilnimmt.

Damit passe die Relation, die man erst vor 18 Monaten mit der vorigen Strafrechtsnovelle herzustellen versucht hat, schon wieder nicht mehr.

Die Finanzprokuratur (Anwaltskanzlei der Republik) hat im Begutachtungsverfahren zur Strafgesetznovelle 2017 in den neuen Bestimmungen vor allem Beistrichfehler entdeckt. "In § 264a Abs. 1 wäre nach dem Wort ‚anzumaßen‘ ein Beistrich zu setzen, dafür müsste der Beistrich nach dem Wort ‚Verordnungen‘ entfallen." Auch mokiert man sich (wohl zu Recht), dass in einem Hauptsatz das Verb "ist" und im Begriff "Überprüfungtätigkeit" das Fugen-S ("Überprüfungstätigkeit") fehlt. Außerdem rät die Finanzprokuratur da und dort zu sprachlichen Präzisierungen zwecks besserer Lesbarkeit.

Bei den unter Strafe gestellten Attacken gegen ein "Organ" eines Öffi-Verkehrsmittels wird der Begriff "Person" vorgeschlagen, weil Massenbeförderer heute vermehrt von Privatunternehmen betrieben werden.

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