Vorarlberger Behörden dürfen Bordell-Bau nicht verbieten

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den negativen Bescheid der Vorarlberger Behörden zur Errichtung eines Bordells aufgehoben. Das berichteten die Vorarlberger Nachrichten am Donnerstag.
Ein Vorarlberger Geschäftsmann hatte im Mai 2011 vergeblich darum angesucht, in Hohenems (Bezirk Dornbirn) ein Freudenhaus errichten zu dürfen. Die Behörden lehnten das mit Verweis auf das Vorarlberger Sittenpolizei-Gesetz ab. Dieses ist laut VfGH zwar verfassungskonform, die Anwendung im konkreten Fall war es jedoch nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers wird nun neu behandelt werden müssen.
Was ist eine "Störung"?
Im Vorarlberger Sittenpolizei-Gesetz heißt es, dass ein Bordell bewilligt werden kann, "wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken". Der Hohenemser Stadtrat und die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gingen Anfang 2012 bzw. im November 2012 davon aus, dass es keine "Störungen" im Zusammenhang mit "gewerbsmäßiger Unzucht" gebe und lehnten das Projekt ab. Kernpunkt ist nun die Frage, was unter Störungen zu verstehen ist. Während die Behörden diese auf Begleitkriminalität und Straßenstrich reduzierten, sah Sanjay Doshi, Anwalt des Beschwerdeführers, auch illegale Prostitution als Störung an.
Der VfGH stellte nun klar, dass Regelungen, die die Prostitution auf bewilligte Bordelle beschränken und damit auch die mit Prostitution verbundenen Belästigungen hintanhalten, "jedenfalls im öffentlichen Interesse" liegen. Daher gebe es kein Bedenken gegen das Gesetz. Die Behörde habe aber in ihrem Bescheid den Begriff "Störungen" in einer Weise ausgelegt, die den Beschwerdeführer "im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt". Auch die illegale Wohnungsprostitution sei als Störung zu sehen.
Die Auffassung der Behörde, dass "Störungen" erst dann vorlägen, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorlägen, die die "Störungen" indizieren bzw. belegen, sei "denkunmöglich". Es genüge "die Eignung der Wohnungsprostitution, derartige Störungen hervorzurufen".
Erfreut über diese Entscheidung zeigte sich naturgemäß Anwalt Doshi. "Die Ablehnung des Antrags war eine politische Entscheidung, die dann behördlich entsprechend zurechtgelegt und begründet wurde", so Doshi gegenüber der Zeitung. Der Antragsteller erkläre, er fühle sich ermutigt und erwarte nun gespannt, wie der Hohenemser Stadtrat entscheiden wird.
Bis zu 100 Geheimbordelle
In Vorarlberg gibt es bisher kein legales Bordell, womit auch die Prostitution - im Sittenpolizei-Gesetz "gewerbsmäßige Unzucht" - verboten bleibt. Diese ist nämlich nur in einem Freudenhaus erlaubt. Zuletzt war 2003 in der Bodensee-Gemeinde Hard ein Projekt am Widerstand der Kommune gescheitert. Schätzungen zufolge gibt es in Vorarlberg 75 bis 100 Geheimbordelle. Laut Medienberichten gibt es allein im benachbarten Schweizer Kanton St. Gallen 140 legale Bordelle, 30 davon im Rheintal. Die Hälfte davon soll von Vorarlbergern betrieben werden.
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