Unfall bei Fußballturnier der Firma: Keine Versehrtenrente

Symbolbild
Der Oberste Gerichtshof entschied gegen zwei Betroffene aus Salzburg.

Für zwei Salzburger, die an einem Fußballturnier ihrer Firma teilnahmen und sich dabei verletzten, gibt es keine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied der Oberste Gerichtshof, wie er am Mittwoch mitteilte.

Die beiden Kläger wollten beim Fußballturnier, das wie jedes Jahr vom Sportausschuss des Unternehmens veranstaltet und vom Betriebsrat organisiert worden war, mitspielen. In verschiedenen Mannschaften machen dabei insgesamt bis zu 150 Mitarbeiter des Unternehmens mit. Bei dem Turnier wird eine siegreiche Mannschaft ermittelt, für sie gibt es Sachpreise.

Verletzung beim Aufwärmen

Doch beim Aufwärmen verletzten sich die beiden Mitarbeiter der Firma erheblich. Sie wollten danach von der Unfallversicherung, die Schutz bei Arbeitsunfällen bietet, eine Versehrtenrente. Diese lehnte ab. Der Fall ging zum Arbeits- und Sozialgericht in Salzburg. Es bejahte den Unfallversicherungsschutz und sprach den beiden Klägern jeweils eine vorläufige Versehrtenrente zu. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Linz, verneinte hingegen den Unfallversicherungsschutz und wies das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente ab.

Revision beim Obersten Gerichtshof

Deswegen wurde beim Obersten Gerichtshof eine außerordentliche Revision beantragt. Dieser wies sie zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Seine Begründung: Regelmäßige sportliche Betätigungen stünden unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie im Rahmen eines Betriebssports den täglich wiederkehrenden Belastungen durch die Berufstätigkeit entgegenwirken sollen. Aber dies sei bei dem nur einmal jährlich stattfindenden Fußballturnier nicht der Fall.

Auch ein Unfallversicherungsschutz für sportliche Betätigungen im Rahmen einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" - bei der es darum geht, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern - komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn ein Unfallversicherungsschutz bestehe für solche sportlichen Aktivitäten nur dann, wenn es zu keinem ernsthaften Wettkampf unter den Teilnehmern komme und der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund stehe. Diese Voraussetzung sei aber in dem Fall nicht erfüllt.

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