Tirol: Zwei Freisprüche nach Drogen-Notfällen zu Silvester

Der Prozess gegen zwei Personen, die laut Staatsanwaltschaft die Substanz "Phenetylamin" auf einer Veranstaltung im "VAZ Hafen" in Innsbruck in der Silvesternacht verkauft haben sollen, ist am Dienstag mit zwei Freisprüchen zu Ende gegangen. 13 Personen waren mit starken Halluzinationen und Krämpfen in die Klinik eingeliefert worden. Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig.
Zeugen relativierten Aussagen
"Die Zeugen haben ihre belastenden Aussagen in der Verhandlung relativiert", meinte Richterin Verena Offer in der Urteilsbegründung. Mehrere Zeugen hatten bei ihrer Einvernahme durch die Polizei den 41-jährigen Angeklagten aus Südtirol auf einer Lichtbildvorlage als den möglichen Verkäufer der Substanz identifiziert. Vor Gericht sagten sie jedoch unisono, dass sie sich schon damals nicht sicher gewesen wären. Einer der Zeugen meinte sogar, dass man ihn seitens der Polizei dazu gedrängt habe, einen der Männer zu identifizieren.
Der 41-Jährige hatte sich vor Richterin Verena Offer nicht schuldig bekannt, seine 45-jährige österreichische Lebensgefährten teilweise schuldig. "Ich habe keine Drogen verkauft, ich habe nur einmal Drogen an eine Bekannte weiter gegeben", sagte der Südtiroler. Lediglich für sich selbst habe er ein Briefchen mit einer braunen, kristallinen Substanz erworben, so der 41-Jährige. Drei Briefchen mit dem gleichen Suchtgift habe er auf Bitte der Bekannten schließlich auch noch für diese besorgt.
Die zweitangeklagte Lebensgefährtin des Südtirolers und weitere Zeugen bestätigten die Aussage des 41-Jährigen. Der Verteidiger der 45-Jährigen sprach indes von einem "Verfehlen der Behörden". "Es waren zahlreiche Drogenhändler anwesend. Die Behörden hatten die Lage nicht unter Kontrolle", sagte er. "Drogen gab es in Hülle und Fülle", bestätigte der Angeklagte auf Nachfrage der Richterin.
Aufgrund des laut der Exekutive "nasal überdosierten Konsums" dieser Substanz mussten die Personen notfallmedizinisch behandelt und stationär aufgenommen werden. Sie sollen unter starken Halluzinationen und Krampfanfällen gelitten und äußerst aggressiv, nicht mehr ansprechbar und erheblich selbst- und fremdgefährdend gewesen sein.
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