So werden aus Enkelkindern Mieter

Der OGH erachtet eine Änderung als überflüssig.
Neues Urteil. Auch Unmündige mit dringendem Wohnbedürfnis können in Mietvertrag der Großeltern eintreten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erleichtert das Eintrittsrecht der Enkelkinder in den Mietvertrag ihrer Großeltern. Unter bestimmten Umständen können selbst minderjährige Kinder die Wohnung ihrer verstorbenen Großeltern übernehmen, obwohl sie auch bei ihren Eltern wohnen könnten.

Anlassfall war eine Wohnung in Wien-Wieden. Der Sohn der Mieterin, ein Arzt, übersiedelte beruflich nach Deutschland. Während seiner Abwesenheit lebten seine Frau und seine beiden kleinen Töchter bei seiner Mutter. Als diese starb, kündigte die Vermieterin den Vertrag und behauptete, es seien keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden.

Gemeinsamer Haushalt

So werden aus Enkelkindern Mieter

Spezialist für Miet- und Wohnrecht

Eintrittsberechtigt in den Mietvertrag sind nach dem Mietrechtsgesetz der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gewohnt haben. Und was ist mit den Enkelkindern? Wo sollen die hin? Noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder haben doch gegenüber ihren Eltern einen familienrechtlichen Anspruch auf Abdeckung ihres dringenden Wohnbedürfnisses. Und wenn die Eltern diesem Anspruch nicht nachkommen können oder er nicht durchsetzbar ist? Die Eltern können zerstritten sein, der elterliche Wohnbereich kann räumlich zu beengt sein, die Schule oder Ausbildungsstätte kann von der elterlichen Wohnung aus nur schwer erreichbar sein. Die alternative Wohnmöglichkeit bei den Eltern zur Wohnung der Großeltern muss für die Kinder gleichwertig sein.

Die bisherige Judikatur war, je nach Alter der Kinder, gänzlich unterschiedlich (und nur darin einig, dass bei Übernahme durch Minderjährige der Mietzins gleich bleiben muss).

Der auf Familien- und Mietrecht spezialisierte Wiener Anwalt Johann Etienne Korab erkämpfte nun aber ein OGH-Urteil, das den Enkelkindern ein eigenes Eintrittsrecht in den Mietvertrag zubilligt. Im konkreten Fall konnte der Vater die Wohnung der verstorbenen Mutter nicht übernehmen, weil er gerade in Deutschland lebte. Als er nach Wien zurückkehrte, fand er so schnell keine andere Wohnmöglichkeit für sich und seine Familie. Das Wohnbedürfnis seiner Kinder konnte also nicht anders erfüllt werden, als durch die Übernahme der Mietwohnung der Großmutter. Auch Kleinkinder, die zur Ausübung der Mietrechte faktisch noch nicht in der Lage sind, können laut OGH in einen bestehenden Mietvertrag eintreten. Der OGH hat damit einmal mehr die Rechte der Mieter gegenüber den Vermietern gestärkt.

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