Salzburger klagte mit Erfolg gegen Festnahme wegen Corona-Gesetz

SALZBURG: CORONAVIRUS - ZELL AM SEE UNTER QUARANTÄNE
Unternehmer wurde wegen Verstoß gegen Corona-Maßnahmen festgenommen. Das war laut Urteil "unverhältnismäßig".

Ein Tischlermeister aus Zell am See, der am 3. April gegen das Covid-19-Maßnahmengesetz verstoßen haben soll und nach einem Wortgefecht festgenommen worden war, hat mit einer Beschwerde gegen die Amtshandlung beim Landesverwaltungsgericht recht bekommen. Laut dem am Mittwoch ergangenen Urteil war die Festnahme, das Anlegen der Handfesseln und die Anhaltung in der Polizeiinspektion rechtswidrig.

Der Anwalt des Tischlers hatte die Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht. "Ich hoffe, dass die Exekutive in Zukunft nicht mehr rechtswidrig handelt. Das Land Salzburg muss nun die Kosten bezahlen, die meinem Mandanten entstanden sind", sagte Rechtsanwalt Franz Essl zur APA.

Besprechung in "Container-Bar"

Der Tischler hatte in einer offiziell geschlossenen "Container-Bar" auf dem Areal seines Betriebs eine Besprechung mit seinem Kunden. Die Polizei kam zur Kontrolle und warf dem Pinzgauer vor, die Bar entgegen den herrschenden Corona-Bestimmungen geöffnet zu haben. Der Mann verneinte das und forderte von dem Beamten die Dienstnummer, die ihm nicht mitgeteilt wurde. Daraufhin verweigerte der Mann sich auszuweisen, die Situation eskalierte.

SALZBURG: CORONAVIRUS - ZELL AM SEE UNTER QUARANTÄNE

Zell am See war von Ende März bis Mitte April unter Quarantäne.

Paragraf trat erst später in Kraft

Schließlich wurde der Tischlermeister festgenommen und auf die Polizeiinspektion mitgenommen, wo er nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass schon zu Beginn der Amtshandlung eine Aushändigung der Dienstnummer - wie rechtlich vorgesehen - möglich gewesen wäre, um die Amtshandlung nicht eskalieren zu lassen. Erst durch die Verweigerung des Polizisten, seine Dienstnummer herauszugeben, sei die Situation eskaliert.

Das Verweilen von drei Personen in einem verschlossenen Gastlokal stehe in keinem Verhältnis zum schließlich erfolgten Eingriff in die persönliche Freiheit und somit in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. In dem Urteil wurde auch festgestellt, dass die ursprüngliche Verwaltungsübertretung strittig sei. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraf 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes "konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aber vertretbar annehmen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung fehlte jedoch eine entsprechende Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Covid-19-Maßnahmengesetz". Der dafür erforderliche Paragraf sei erst zwei Tage später in Kraft getreten.

Einspruch möglich

Abgesehen davon sei die Festnahme grundsätzlich unverhältnismäßig gewesen, da die Identität auch anderweitig festgestellt werden hätte können, urteilte das Gericht. Schließlich stehe die Festnahme außer Verhältnis zur vorgeworfener Verwaltungsübertretung. "Die zwangsweise durchgesetzte Festnahme war somit rechtswidrig." Aufgrund der rechtswidrigen Festnahme seien auch alle nachfolgenden Akte rechtswidrig gewesen. "Dies trifft auf das Anlegen der Handfesseln und die Anhaltung in der Zelle zu."

Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Kommentare