Lärmerregung: Strafe für steirischen Peitschenknaller

Aperschnalzen oder Aperklatschen gehört zum alpinen Lärmbrauchtum - in Wohngegenden und am Wochenende ist es auch eine ungebührliche störende Lärmerregung, wie ein Steirer zu Kenntnis nehmen musste, der wegen seiner Übungspraktiken von Nachbarn angezeigt worden war. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Steiermark bestätigte nun die Bestrafung nach dem Landessicherheitsgesetz.
Der UVS entschied, dass eine ungebührliche störende Lärmerregung vorliegt, wenn in einer Wohnsiedlung jeweils samstag- und sonntagvormittags ein „ Aperschnalzen“ erfolgt - ein Peitschenknallen, das im konkreten Fall innerhalb von zehn Minuten sechs Mal durchgeführt worden sei -, das zum Aufwecken von Personen führt. Die Begründung: "Der Berufungswerber musste damit rechnen, dass durch dieses Üben mit der Peitsche, welche schussähnliche Schalleinwirkungen erzeugt, im Bereich einer Siedlung Lärmbelästigungen auftreten. Auch wenn die Übungen zum Zwecke der Ausübung des angeführten Brauchtums durchgeführt wurden, entschuldigt dies eine ungebührliche störende Lärmerregung nicht."
Wie der Leiter des UVS Steiermark, Gerhard Gödl, im APA-Gespräch ergänzend anmerkte, gehe es bei Lärmproblemen praktisch immer um die Ortsüblichkeit und die Zeit. Gödl verwies auf ein Kuhglocken-Urteil vom Vorjahr, wo den im Schlaf gestörten Nachbarn gegen einen Bauern recht gegeben wurde. Dieser hatte unter Berufung auf die Tradition seinen Tieren auf einer eingezäunten Weide Kuhglocken umgehängt.
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