Kärntner wegen Wiederbetätigung verurteilt

(Symbolbild)
Sechs Monate unbedingte Haft. Einstimmige Entscheidung der Geschworenen. Urteil nicht rechtskräftig.

Ein 33 Jahre alter Kärntner ist am Dienstag wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu 20 Monaten Haft, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden. Er hatte in den Jahren 2014 bis 2016 Nazi-Symbole und andere einschlägige Bilder per Handy und übers Internet verbreitet. Die Geschworenen waren einstimmig zu ihrer Entscheidung gekommen, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Vorsitzende des Geschworenensenats am Landesgericht Klagenfurt, Richter Manfred Herrnhofer, hielt dem Angeklagten Bilder vor, die dieser auf seinem Handy hatte. Die habe er zum Teil von Arbeitskollegen bekommen, antwortete der Angeklagte. Warum er sie weitergeschickt und auf der Internetplattform Facebook veröffentlicht habe, fragte der Richter weiter. Er werde wohl betrunken gewesen sein, es sei eine Herumblödelei gewesen, meinte der Mann. Auch die Schrift "8 Walhalla 8" fiel für ihn unter "Blödsinn". Der Angeklagte hatte sich unter anderem auch mit dem Hitlergruß fotografieren lassen. Dafür fand er ebenfalls keine Erklärung.

"Warum haben Sie sich ein Tattoo der Schwarzen Sonne machen lassen?", wollte Herrnhofer wissen. Das sei ein SS-Ornament und in Neo-Nazi-Kreisen beliebt, erklärte der Richter. Das Symbol habe ihm gefallen, antwortete der Angeklagte. Es habe schon bei den Wikingern eine Rolle gespielt. Er sei erst später draufgekommen, dass dies ein nationalsozialistisches Symbol sei.

Bei dem 33-Jährigen wurden auch verschiedene SS-Unterlagen gefunden. Diese habe er von seinen Großeltern geerbt, erklärte er. "War Ihr Großvater bei der SS?", fragte der Richter. "Nein", antwortete der Mann. Er wisse nicht, warum das bei deren Sachen gewesen sei.

Für Staatsanwältin Heidrun Endisch waren die Beweise erdrückend. Der Angeklagte habe mehrfach Fotos hochgeladen und weitergeschickt, erklärte sie. Dass er die nationalsozialistische Gesinnung hinter seinen Taten abstreite, sei eine reine Schutzbehauptung. "Wer lässt sich selbst mit Hitlergruß abbilden, wenn er nicht diese Gesinnung in sich trägt?", fragte die Staatsanwältin. Da er die Inhalte über einen längeren Zeitraum verbreitet habe, könne man auch nicht von einer Kurzschlussreaktion ausgehen.

Dass seine Lebensgefährtin einer sexuellen Attacke ausgesetzt gewesen sei, sei kein Grund für Selbstjustiz. Außerdem habe er mit der Verbreitung nationalsozialistischer Inhalte bereits 2014 begonnen, während seine Freundin 2016 angegriffen worden sei, sagte die Staatsanwältin.

Verteidiger Philipp Tschernitz verwies auf das Tatsachengeständnis. Ob er von der Bedeutung der Schwarzen Sonne als SS-Symbol gewusst haben konnte, als er sich diese tätowieren ließ, bleibe der rechtlichen Beurteilung überlassen. Ob jeder geschmacklose Blödsinn als Wiederbetätigung zu bewerten sei, müsse im Einzelfall geprüft werden, führte er aus.

Dass die Tat an seiner Freundin nicht aufgeklärt werden konnte, habe sicher zu dem Verhalten seines Mandanten beigetragen. Auch habe er sofort damit aufgehört, als ihm klar gewesen sei, dass er sich damit strafbar mache, erklärte Tschernitz.

Der Angeklagte entschuldigte sich für seine Taten. Er erklärte, mittlerweile alles gelöscht zu haben und versprach, sich in Zukunft von solchen Dingen fernzuhalten. Auch seine Tätowierung werde er entfernen lassen.

Der Richter erklärte, erschwerend für die Strafbemessung seien die Vorstrafen wegen Aggressionsdelikten und der lange Tatzeitraum von 2014 bis 2016 gewesen. Trotz des Tatsachengeständnisses könne man von keinem umfassenden und reumütigen Geständnis ausgehen, da der Angeklagte sein Verhalten eher verharmlost und gemeint habe, nicht gewusst zu haben, was er tat. Die Höhe der Strafe solle nicht nur ihn, sondern auch andere von ähnlichen Taten abhalten. Das Handy, mit dem die inkriminierten Bilder versandt wurden, wird konfisziert.

Der Angeklagte nahm das Urteil an, Staatsanwältin Endisch gab keine Erklärung ab.

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