Haushaltsversicherung zahlt nicht für Messerattacke der Ehefrau

(Symbolbild)
Der Oberste Gerichtshof erklärte an Hand von Beispielen, was man unter einer "Gefahr des täglichen Lebens" versteht.

Was ist eine „Gefahr des täglichen Lebens“? Die außer Kontrolle geratene Wasserbombenschlacht mit einem unbeteiligten Verletzten? Die unerwartete Stichflamme, die aus dem brennenden Reisighaufen im Garten schießt? Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah sich zur Klarstellung veranlasst.

Die Haushaltsversicherung deckt neben Einbruchs- und Wasserschäden je nach Vertrag auch „Gefahren des täglichen Lebens“ ab. Eine solche erblickte ein Linzer im Messerattentat seiner Ehefrau, die in einem psychotischen Schub einen Passanten niederstach. Der Verletzte forderte 30.000 Euro Schmerzensgeld, der Ehemann bat die Haushaltsversicherung zur Kasse.

Unter „Gefahr des täglichen Lebens“ versteht der Jurist „Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen“ mit unbeabsichtigten Folgen. Der Sohn eines Versicherungsnehmers schüttete auf den im Garten zum Verbrennen aufgeschichteten Reisighaufen Benzin, eine Stichflamme führte zu Verbrennungen beim daneben stehenden sechsjährigen Nachbarssohn, die Versicherung musste für die Entschädigung einspringen.

Ein Innsbrucker zog auf einer Ballveranstaltung einem anderen Besucher gedankenlos den Sessel unter dem Hinterteil weg. Als sich dieser wieder setzen wollte, stürzte er. Die Versicherung musste ebenfalls zahlen.

Ein Mann fuhr bei einem privaten Motorradrennen einem anderen Teilnehmer auf und verletzte ihn. Auch das ist eine (versicherte) „Gefahr des täglichen Lebens“. Nicht aber die Schlacht mit einer Wasserbombenschleuder, die für einen Unbeteiligten ins Auge ging. Dafür ist die Versicherung nicht da. Und auch nicht für die Messerattacke der schizophrenen Frau, so etwas gehört laut OGH nicht zum „üblichen Lebensverlauf“.

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