Stundenlang mit Kren eingerieben: Klage gegen "Krone"-Kräuterpfarrer greift nicht

Stundenlang mit Kren eingerieben: Klage gegen "Krone"-Kräuterpfarrer greift nicht
Eine Frau hatte wegen eines Fehlers in der Kolumne Klage eingereicht. Laut EuGH-Urteil greift die Produkthaftungsrichtlinie jedoch nicht.

Gegen einen fehlerhaften Gesundheitstipp des "Krone"-Kräuterpfarrers kann laut einem am Donnerstag veröffentlichten Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht erfolgreich nach der Produkthaftungsrichtlinie geklagt werden. Hintergrund ist die Beschwerde einer Leserin des Kleinformats: Sie hatte wegen eines Fehlers in der bekannten Kolumne stundenlang geriebenen Kren aufgetragen.

"Toxische Kontaktreaktion"

Die Klägerin hatte rheumatische Schmerzen im Sprunggelenk und hielt sich an den Rat von Kräuterpfarrer Benedikt aus dem Jahr 2016, diese mit geriebenem Kren zu bekämpfen. Allerdings war dem Kräuterpfarrer ein Tippfehler unterlaufen - in dem der Redaktion übermittelten Originalmanuskript, wie "Krone"-Anwalt Gottfried Korn gegenüber der APA sagte -, und die Einwirkzeit war nicht in Minuten, sondern in Stunden angegeben.

Daher habe sie eine "toxische Kontaktreaktion" erlitten, erklärte die Klägerin. Sie vertrat die Ansicht, dass der Verlag der "Kronen Zeitung" dafür hafte, und zwar gemäß der Produkthaftungsrichtlinie. Sie klagte unter anderem auf Schmerzensgeld.

Der Oberste Gerichtshof hatte daraufhin den EuGH um Klarstellung gebeten: Zu klären war, ob auch ein Druckexemplar einer Tageszeitung als fehlerhaftes Produkt nach der Richtlinie anzusehen ist.

Produkthaftungslinie greift nicht 

Der EuGH kam nun zu dem Schluss, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung mit einem unrichtigen Gesundheitstipp kein 'fehlerhaftes Produkt' im Sinne Produkthaftungslinie sei. Die gedruckte Zeitung sei nur der Träger dieser Dienstleistung. Allerdings, so der EuGH weiter, könnten "andere Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung anwendbar sein", die "wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen".

Über den Schadenersatzanspruch selbst muss jetzt noch der OGH entscheiden.

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