Desolate Straßen: Streckenwarte angezeigt

Löcher, Risse, bröckelnder Asphalt. Zwei Drittel der Kärntner Straßen sind in mangelhaftem, schlechtem oder sehr schlechtem Zustand, was den Güteklassen drei bis fünf auf einer fünfteiligen Skala entspricht. Das Land wird mit Klagen von Unfalllenkern eingedeckt, nun folgen sogar Anzeigen gegen Streckenwarte. Die Zentral-Personalvertretung (ZPV) des Landes fordert daher Straßenmeistereien auf, desolate Landesstraßen ab 1. November aus Selbstschutz sperren zu lassen.
Anlass dafür ist eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, die kürzlich gegen zwei Mitarbeiter der Straßenmeisterei Rosental erstattet wurde, wie ZPV-Obmann Gernot Nischelwitzer mitteilt. Demnach hat sich ein deutscher Radfahrer vor einem Jahr auf der Landesstraße zwischen Zell Pfarre und Ferlach bei einem Unfall verletzt. "Die Straße hatte Mängel. Er hat das Land verklagt, ist aber abgeblitzt, weil in dem Abschnitt auf Tafeln auf den Straßenzustand verwiesen wurde. Nun sind die Streckenwarte mit einer Anzeige konfrontiert", berichtet Nischelwitzer.
Er nimmt Straßenreferent Gerhard Köfer (Team Kärnten) in die Pflicht und kündigt an: "Wenn sich der Straßenzustand nicht verbessert, ergeht die Aufforderung an Straßenmeister, dass alle Strecken mit bestimmten Mängeln ab 1. November gesperrt werden." Köfer sieht die Sache gelassen. "Das ist das gute Recht der Straßenarbeiter; ich habe immer vor Sperren gewarnt", meint er. Köfer verweist auf den Umstand, dass sein Budget nur 17 Millionen Euro jährlich für den Straßenbau vorsehe. "70 Millionen wären aber inzwischen erforderlich." Zum Schutz der Landesbediensteten werde der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung angedacht.
Ermittlungen
Eine weitere Causa könnte für das Land ein Nachspiel haben: Ein Radunfall ereignete sich auch am 3. Juli 2016 im Rahmen des Radmarathons "Nockalmkönig" – ein 30-jähriger Oberkärntner ist seitdem querschnittsgelähmt. Dem Mann soll ein Riss in der Straße zum Verhängnis geworden sein. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ermittelt wegen des Verdachts der fahrlässig schweren Körperverletzung – vorerst gegen unbekannte Täter. Infrage kommen der Straßenerhalter, die Behörde, die den Bescheid zur Durchführung des Rennens gegeben habe (in beiden Fällen im weitesten Sinne das Land) sowie der Veranstalter, heißt es.
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