AK-Test: Krebserregende Stoffe in Kinderbällen
Ein Test der Arbeiterkammer Vorarlberg (AK) mit 15 Kinderbällen brachte besorgniserregende Ergebisse zutage. Hinsichtlich der Produktsicherheit konnten lediglich drei Artikel überzeugen. Während zehn Bälle wegen gefährlicher Inhaltsstoffe ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufwiesen, wurden bei zwei Produkten sogar krebserregende Substanzen festgestellt. Konsumentenschützerin Karin Hinteregger sieht die Händler in der Pflicht.
In den beiden als "nicht zufriedenstellend" bewerteten Bällen fanden sich krebserregende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Laut AK ist der Einsatz von PAK in Verbraucherprodukten nach dem heutigen Stand der Technik vermeidbar.
Hinteregger nannte die Ergebnisse der Analyse, die vom Umweltbundesamt durchgeführt wurde, wenig erfreulich. "Der Handel ist dazu aufgerufen, bereits vor dem Einkauf von solchen Produkten abzuklären, was für Stoffe darin enthalten sind", erklärte sie. Dann würden problematische Artikel gar nicht erst in den Verkauf gelangen.
Hinteregger verwies auch auf das Informationsrecht von Konsumenten. Verbraucher hätten laut europäische Chemikalienverordnung (REACH) jederzeit die Möglichkeit, direkt beim Händler nachzufragen, ob ein Produkt mit "besonders besorgniserregenden Inhaltsstoffen" belastet sei. Die Händler müssten darüber innerhalb von 45 Tagen kostenlos Auskunft geben.
Kandidatenliste
Eine so genannte „Kandidatenliste“ enthält Stoffe, die beispielsweise krebserzeugend sind oder giftig, sich in der Nahrungskette anreichern und nur schwer abgebaut werden können. Jeder Stoff der Kandidatenliste unterliegt der Auskunftspflicht, wenn er in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent enthalten ist. Die Liste wird laufend erweitert und kann direkt auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur abgerufen werden.
Um Auskunft darüber zu erhalten, ob ein Stoff aus der Kandidatenliste in einem bestimmten Produkt enthalten ist, muss lediglich eine Anfrage gestellt werden – das kann vor oder nach dem Kauf sein. Und zwar mündlich im Geschäft oder schriftlich per Musterbrief (als Download auf der Website des REACH-Helpdesks verfügbar). Geben Sie den ausgefüllten Musterbrief einfach im Geschäft ab. Falls der Händler nicht Bescheid weiß, berufen Sie sich auf den Artikel 33 (2) der REACH-Verordnung.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Durch den Einsatz von Weichmacherölen und Rußen bei der Herstellung von Gummi oder Elastomeren können Verbraucherprodukte polyzyklische aromatische Wasserstoffe enthalten. Einige dieser PAK sind krebserregend. Der Verkauf von acht dieser PAK an die breite Öffentlichkeit ist verboten und der Einsatz dieser PAK in Konsumentenprodukten wird durch eine europäische Verordnung demnächst ebenfalls beschränkt. Aufgrund von Marktanalysen ist bekannt, dass der Einsatz von PAK in Verbraucherprodukten nicht notwendig und nach dem Stand der Technik vermeidbar ist.
Nonylphenol
4-Nonylphenol techn. ist toxisch, beeinflusst das Hormonsystem und steht im Verdacht, die Fruchtbarkeit zu beeinträchtigen sowie das Kind im Mutterleib zu schädigen. Weiters verursacht Nonylphenol als Stoff oder in Gemischen schwere Verätzungen an der Haut und schwere Augenschäden. Für Wasserorganismen ist es äußerst schädlich.
Triphenylphosphat
Triphenylphosphat ist schädlich für Wasserorganismen.
Phthalat-Ersatzstoffe (DEHA, TXIB, DINCH und DEHTP)
Eine Reihe von Substanzen wird derzeit in großen Mengen eingesetzt, um diejenigen Phthalate, für deren Verwendung in der EU aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften bereits um Zulassung angesucht werden muss (DEHP, DBP, BBP) zu ersetzen. DEHA und TXIB sind zwei dieser Ersatzstoffe, die allerdings auch gefährliche Eigenschaften für Gesundheit und Umwelt aufweisen. Für die Stoffe DINCH und DEHTP sind derzeit keine gefährlichen Eigenschaften bekannt. Es liegen derzeit auch keine Selbsteinstufungen der Industrie vor.
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