Neues Gesetz lässt die Köpfe rauchen

Seit knapp sieben Wochen ist das neue Jugendschutzgesetz in Kraft: Erstmals gelten damit in Österreich weitestgehend einheitliche Bestimmungen zum Alkohol- und Tabakkonsum sowie zu den Ausgehzeiten. Fest verankert scheint das Regelwerk in den Köpfen der Jugendlichen aber noch nicht zu sein.
„Etliche unserer Lokalbesucher wurden erst von uns über das neue Gesetz informiert und sie waren schockiert“, sagt Patrick Perkovits, Lokalbetreiber in Oberpullendorf. Dass für die jungen Damen und Herren neben dem Rauchverbot nun auch der Erwerb und Konsum von gebrannten Alkohol erst ab 18 Jahre erlaubt ist, sorgt bei so manchem Gast für Unverständnis. „Mit 16 Jahren durfte ich Bacardi-Cola trinken, jetzt ist es verboten“, sagt ein 17-Jähriger (siehe Zusatzbericht).
Georg Halper, Betreiber des „Almrausch“ in Oberwart, bewirtet vor allem reiferes Publikum. „Aber ich denke, die Jungen würden trotzdem an ‚härtere‘ Getränke kommen, wenn sie das wollen. Dann bestellen eben die Älteren was und geben es weiter.“ Kontrollierbar sei das de facto kaum. Wenn 16- und 18-Jährige in ein und demselben Lokal unterschiedlich behandelt werden müssen, bedeute das für die Gastronomen einen enormen Aufwand. Große Umsatzbußen befürchtet Halper für das „Almrausch“ nicht. Anders sei die Situation in seinem zweiten Betrieb, einer Shisha-Bar. „Da merke ich schon, dass das Geschäft zurückgeht. Der Großteil der Besucher war zwischen 16 und 18 Jahre alt“, sagt Halper.

Umsatzeinbußen
Dass es mit dem neuen Gesetz für die Wirte nicht einfacher werde, sei klar, sagt Franz Perner, Obmann der Sparte Gastronomie in der Wirtschaftskammer (WK). „Wie der Gastronom einen 16-, 17-jährigen Raucher dazu bringen soll, dass er keine Zigarette mehr in die Hand nimmt, wird schwierig.“ Perner ist überzeugt, dass es vor allem bei Festen und Veranstaltungen künftig Umsatzeinbußen geben werde. Von Seiten der WK sei man dabei, die Gastronomen über die neuen gesetzlichen Bestimmungen genau aufzuklären, sagt Perner. Denn ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz könne teuer werden: Der Wirt muss mit einer Geldstrafe von bis zu 8000 Euro bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen rechnen. Zudem wird die Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde gemeldet.
Kontrollen durch die Exekutive gebe es vor allem an den Wochenenden. Ob bzw. wie viele Anzeigen es nach dem Jugendschutz gibt, könne man derzeit noch nicht sagen, heißt es von der Landespolizeidirektion. Dafür sei das Gesetz zu kurz in Kraft.
Eine Umstellung seien die neuen Bestimmungen jedenfalls, sagt Florian Tremmel, Geschäftsführer des „Savio“ in Mattersburg. Nicht alle wüssten Bescheid. Die Einschränkungen beim Alkoholkonsum seien weniger Problem, als die Umsetzung des Rauchverbotes, so Tremmel.
Damit Jugendliche künftig den Durchblick haben, will das Land Aufklärung betreiben. Für Landesrätin Astrid Eisenkopf (SPÖ) sei aber klar, „dass es mehr geben muss als nur Verbote“. Gemeinsam mit dem Psychosozialen Dienst sei ein Schulprojekt in Planung. Dieses Programm für die 5. bis 8. Schulstufe habe das Ziel, suchtpräventive Maßnahmen mit dem Lehrplan umzusetzen. Damit soll das Risiko einer Suchtgefährdung verringert werden. Zudem wurde mit der Jugendanwaltschaft eine Broschüre gestaltet und an die Schulen verschickt.
Ge- und Verbote. Seit 1. Jänner 2019 gilt im Burgenland ein neues Jugendschutzgesetz. Mit der Novelle wurde die Altersgrenze beim Rauchen von 16 auf 18 Jahre hinaufgesetzt. Zudem ist der Erwerb und Konsum von gebranntem Alkohol und Mischgetränken mit mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt erst ab 18 Jahren erlaubt.
Das bedeutet, Zigaretten, aber auch Kau- und Schnupftabak sowie E-Zigaretten und Shishas (Wasserpfeifen) dürfen erst ab 18 Jahren konsumiert werden. Ebenso tabu für Jugendliche sind seit Jahresbeginn Schnaps, Liköre, Rum, Whisky, Wodka, aber auch Mischgetränke, die gebrannten Alkohol enthalten. Alkoholische Getränke wie Wein oder Bier bleiben weiterhin ab 16 Jahren erlaubt.
Die Ausgehzeit für unter 14-jährige wurde um eine Stunde von 22 Uhr auf 23 Uhr verlängert. Nachtschwärmer zwischen 14 und 16 Jahren müssen um spätestens ein Uhr zu Hause sein, für alle ab 16 Jahren gibt es keine Beschränkung. Allerdings gilt wie bisher das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten.
Kommt es bei Jugendlichen zu einem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, ist eine Teilnahme an einem Belehrungs- und Informationsgespräch mit den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw eine Geldstrafe bis zu 200 Euro vorgesehen.
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