Wirtschaft

OGH: Keine Zinsen während gesetzlicher Kreditstundung

Banken dürfen von Konsumenten, die wegen coronabedingter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit gesetzlich von Kreditzahlungen befreit sind, in dieser Zeit keine Zinsen verlangen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), der damit einer Klage des Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Bawag PSK zur Gänze stattgegeben hat.

Die OGH-Entscheidung betrifft alle Verbraucherkredite, die von 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 gesetzlich gestundet wurden. Nicht maßgeblich ist der OGH-Spruch, wenn mit der Bank eine vom Gesetz abweichende Zahlungserleichterung vereinbart wurde, etwa eine Verringerung der Rate und Verlängerung des Laufzeit des Kredits bzw. eine freiwillige Verlängerung der Stundung über den 31. Jänner 2021 hinaus.

Covid-Begleitgesetz

Geregelt wurden die gesetzlichen Kreditstundungen mit dem 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz (2. Covid-19-JuBG) für Verbraucher, die wegen der Pandemie arbeitslos wurden oder in Kurzarbeit waren und dadurch ihre laufenden Kredite nicht mehr bezahlen konnten. Durch diese gesetzliche Stundung verlängert sich freilich die Laufzeit der betroffenen Kredite um zehn Monate.

Nicht eindeutig geregelt war dabei aber, ob während der Dauer der Stundung die vertraglichen Zinsen weiterlaufen. Die Banken vertraten den Standpunkt, das Gesetz verbiete in der Zeit nur Verzugszinsen, nicht aber die Verrechnung der normalen Vertragszinsen.

VKI-Klage

Um das zu klären, hatte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums stellvertretend für alle Banken eine Unterlassungsklage gegen die BAWAG PSK eingebracht. Über den OGH-Spruch zeigte sich Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) erfreut, weil sie von der Pandemie betroffene Kreditnehmer schütze. Es gehe um Personen, die wegen der Pandemie ihr Arbeitseinkommen ganz oder teils verloren hätten. Auch wenn das Urteil nur gegen Bawag PSK ergangen ist, hat es Auswirkungen auf sämtliche gesetzlichen Kreditstundungen, da die Gesetzeslage für alle Banken gleich war und ist.

Rückwirkende Gutschrift

Für betroffene Kredite bedeutet dies, dass die Banken nunmehr die während der Dauer der gesetzlichen Stundung zu Unrecht verrechneten Zinsen den Kreditnehmern wieder auf ihrem Kreditkonto rückwirkend gutschreiben müssen - oder rückerstatten, falls der Kredit schon zurückgezahlt wurde. Der Bawag PSK wurde dafür eine Frist von drei Monaten eingeräumt. "Letztendlich sollte es auch im Interesse der Banken liegen, dass betroffene KreditnehmerInnen nach Ablauf der Stundung nicht in Zahlungsschwierigkeiten kommen", erklärte das Sozialministerium.