Wirtschaft/Karriere

Corona im Urlaub – was jetzt?

Angesichts der Covid-19-Pandemie werden dem unbeschwerten Urlaubsgefühl heuer einige Grenzen gesetzt. Viele ArbeitnehmerInnen sind aufgrund der Vielzahl an Informationen über Urlaubsreisen verunsichert. Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes von der Arbeiterkammer Wien beantwortet die wichtigsten Fragen:

KURIER: Welches Gesetz greift bei einer Covid-19-Erkrankung im Urlaub?

Philipp Brokes: Erkrankt man im Auslandsurlaub an Corona, gelten – solange man sich noch im Ausland aufhält – die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. des Angestelltengesetzes (AngG). Kommt man mit einer Covid-19-Erkrankung zurück ins Inland, ändert sich die Rechtsgrundlage und es gilt das Epidemiegesetz. In beiden Fällen muss man den Arbeitgeber umgehend informieren, an der Lohnabrechnung ändert sich aber nichts, man bekommt weiterhin Lohn oder Gehalt ausbezahlt.

Muss man den Arbeitgeber über Urlaubsziele informieren?

Der Arbeitgeber hat auf persönlicher Ebene immer die Möglichkeit zu fragen, wo man den Urlaub verbringt, er hat aber keinen Rechtsanspruch darauf, es tatsächlich zu erfahren. Auch kann das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung nicht vom Reiseziel abhängig gemacht werden. Der Arbeitgeber hat aber nach Arbeitsantritt die Möglichkeit, zu erfahren, ob man in einem gefährdeten Land Urlaub gemacht hat, um gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz aller Mitarbeiter zu treffen. Das ergibt sich aus seiner Fürsorgepflicht.

Verliere ich den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich nach meinem Urlaub im Ausland am Covid-19 erkranke und in Quarantäne muss?

Was die Entgeltfortzahlung bei Krankheit betrifft, bekommt man diese bei Erkrankung sowohl im Inland als auch im Ausland. Der Knackpunkt kommt dann, wenn ich im Auslandsurlaub nicht erkranke, aber in Quarantäne komme. Zum Beispiel, weil es im Hotel einen Corona-Verdacht gibt. Denn dann wird man möglicherweise an seinem Dienstantritt verhindert. Hier muss geprüft werden, inwieweit die Quarantäne vorhersehbar war und ob es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, deren Dauer zu verkürzen, etwa durch einen Covid-19-Test am Urlaubsort.

Was passiert, wenn ich in einem Land mit einer Reisewarnung der Stufe fünf oder sechs am Coronavirus erkranke?

In der Handlungsanleitung, die vom Arbeitsministerium veröffentlicht wurde, steht zwar, dass man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, weil man mit der Reise die Dienstverhinderung grob fahrlässig verursacht hat. Aber: Die Reisebewegung an sich kann kein grob fahrlässiges Verhalten sein, sondern nur das konkrete Verhalten am Urlaubsort, das zur Krankheit geführt hat – etwa die Missachtung von Mindestabständen, das Nichttragen von Masken etc. Allerdings kann die Stufe der Reisewarnung mit in die Beurteilung vor Gericht einfließen und stärkt zudem die Argumente des Arbeitgebers, die Entgeltfortzahlung auszusetzen.

Kann ein Arbeitgeber einseitig Urlaub verordnen?

Grundsätzlich ist Urlaub eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allerdings konnten Betriebe ohne Kurzarbeit mittels einer Ausnahmeregelung einseitig Urlaub anordnen. Vor allem im April und Mai wurde davon Gebrauch gemacht, als Betretungsverbote den Kundenverkehr stoppten und ganze Betriebe stillstanden. Jetzt gibt es solche Verbote nicht mehr. Die Ausnahmeregelung wird mit 31.12. auch wieder außer Kraft treten.