Neue Regeln für Kredite: Der Zugang zu Wohnkrediten wird gelockert
Eine umweltfreundliche Heizanlage, eine Rampe für den Rollstuhl oder eine barrierefreie Dusche: Um Ausgaben wie diese für die eigenen Wohnräume zu finanzieren, sind auch viele ältere Menschen gezwungen, einen Kredit aufzunehmen. Doch bisher war dies nicht immer so einfach möglich. Denn die Finanzinstitute schauten sehr genau hin, ob sich die Rückzahlung von der Bonität und der Lebenserwartung her ausgeht. Manche Banken haben aus diesem Grund sogar eine Altersbegrenzung für die Finanzierung festgelegt.
Das soll sich mit der Novelle des Hypothekar- und Immobiliengesetzes nun ändern, die diese Woche im Justizausschuss beschlossen wurde. Denn die Novelle regelt, unter welchen Umständen die Lebenserwartung bei der Kreditvergabe unberücksichtigt bleiben darf. Künftig muss es nur mehr wahrscheinlich sein, dass der Kreditnehmer zu Lebzeiten die laufenden Kreditraten bezahlen kann.
Novelle: tritt am 1. Mai in Kraft
Außerdem müssen die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte die Verbindlichkeiten abdecken können. Weiters wird geregelt, dass der Tod eines Kreditnehmers nicht mehr automatisch zur Kündigung seines Kreditvertrags führt. Die Erben sollen entscheiden können, ob sie in den Kreditvertrag eintreten wollen. Außerdem sind die Banken zur „angemessenen Nachsicht“ verpflichtet – sie sollen ein als Sicherheit dienendes Haus nicht sofort verkaufen können. Die Erben müssen die Gelegenheit bekommen, dieses selbst zu verwerten. Die Novelle tritt mit 1. Mai in Kraft. Die Seniorenvertreter der Parteien begrüßen das Ende für diese Form der Altersdiskriminierung.
Auch die Vergabe-Regeln für Wohnkredite, wie es sie seit August 2022 auf Betreiben der Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt, werden leicht abgeändert. Denn die strengen Vorgaben haben zu einem Rückgang der Kreditabschlüsse und infolge dessen auch zu einem Rückgang der Immobilienkäufe geführt. Die sogenannte KIM-Verordnung (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung) wurde überarbeitet, mit 1. April soll die Novelle in Kraft treten.
Die wichtigste Neuerung: Zwischenfinanzierungen als private Wohnraumfinanzierung sollen so gestaltet werden, dass sie bis zu 80 Prozent des geschätzten Marktwerts der zu veräußernden Immobilie betragen dürfen. Die erlaubte Laufzeit soll dabei mit höchstens zwei Jahren begrenzt werden. Das wird als „ausreichend langer Zeitraum“ angesehen, um einer Familie mit bestehender Immobilie zu ermöglichen, „ein (neues) Eigenheim zu errichten oder zu renovieren und zu beziehen“, wie es in den Erläuterungen heißt. Eine weitere Neuerung betrifft die Geringfügigkeitsgrenze für gemeinsame Kreditnehmer. Sie wird von derzeit 50.000 Euro auf 100.000 Euro für Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgemeinschaften angehoben.