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VfGH: Keine Diskriminierung Homosexueller bei Adoption nach Trennung

Homosexuelle Paare müssen auch nach dem Ende der Beziehung bei einer Adoption gleich behandelt werden wie heterosexuelle: Nach einer Trennung darf die ehemalige Partnerin das Kind der leiblichen Mutter adoptieren, stellte der Verfassungsgerichtshof in einem am Mittwoch veröffentlichten Erkenntnis klar. Die Aufhebung von Bestimmungen war nicht nötig.

Anlassfall sind zwei Frauen, die in ihrer 16-jährigen Lebensgemeinschaft ein Kind durch künstliche Befruchtung bekommen haben, für das sie auch die gemeinsame Obsorge übernahmen. Eine Adoption durch die gleichgeschlechtliche Partnerin der Mutter war zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich. Der VfGH hat dann Ende 2014 entschieden, dass auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren können. Nach der Trennung wies jedenfalls 2017 das zuständige Bezirksgericht eine Adoption des Kindes durch die Ex-Partnerin der leiblichen Mutter ab - denn laut Paragraf 197 Absatz 3 ABGB wäre nur möglich gewesen, dass die Ex-Partnerin an die Stelle der Mutter tritt.

Der VfGH traf nun aber nach einem Gesetzesprüfungsantrag der Betroffenen eine verfassungskonforme Interpretation: Die Bestimmung könne verfassungskonform so interpretiert werden, dass eine "Wahlmutter" an die Stelle des leiblichen Vaters treten kann - oder auch ein "Wahlvater" an die Stelle der leiblichen Mutter. Denn es sei "nicht ersichtlich, dass der Umstand der Trennung gleichgeschlechtlicher Paare - im Gegensatz zur Trennung verschiedengeschlechtlicher Paare - dem Kindeswohl widersprechen und den generellen Ausschluss der Annahme an Kindesstatt in solchen Fällen rechtfertigen würde". Das geltende Adoptionsrecht stelle zudem sicher, "dass die Annahme an Kindesstatt nur in jenen Fällen bewilligt wird, in denen - trotz Trennung - ein stabiles Umfeld und die Wahrung des Kindeswohles gewährleistet werden kann".