Sicherungshaft: Was bisher erlaubt und was verboten ist
Von Johanna Hager
Präventivhaft für gefährliche In- und Ausländer? Sicherungshaft für gefährliche Asylwerber? Mit oder ohne richterlichen Beschluss? Seit dem „Fall Dornbirn“ (ein 34-jähriger, bereits straffällig gewordener Türke erstach den Sozialamtsleiter der BH Dornbirn) richten sich Politiker aller Couleurs beinah täglich aus, wie sie mit „gefährlichen“ Menschen umzugehen gedenken. Kanzler Sebastian Kurz will in den kommenden Tagen einen „Regierungsgipfel“ einberufen und Rechtssicherheit schaffen, was künftig möglich sein soll. Fix ist, dass laut Innenministeriumsstaatssekretärin Karoline Edtstadler eine Sicherungshaft nur für gefährliche Asylwerber gelten soll. Verhängt werden können soll diese – zeitlich beschränkte – Sicherungshaft nur mit richterlicher Genehmigung.
„Tabubruch“ versus „am Boden der Rechtsstaatlichkeit“
Dem Vorschlag von Burgenlands Landeschef, Ex-SPÖ-Verteidigungsminister Hans Peter Doskozil, die Sicherungshaft auch auf gefährliche Österreicher auszuweiten, erteilen die Koalitionsparteien ÖVP und FPÖ eine Absage. Diese käme, so Kanzler Sebastian Kurz, einer Präventivhaft gleich und sei nicht menschenrechtskonform. Die Sicherungshaft hingegen sei in den EU-Aufnahmerichtlinien festgelegt und mehr als 20 Staaten bereits umgesetzt. In der EU-Aufnahmerichtlinie sei eine Sicherungshaft-Möglichkeit aus Gründen der nationalen Sicherheit und dem Schutz der öffentlichen Ordnung vorgesehen, so Innenminister Herbert Kickl vergangene Woche.
„Das steht daher voll auf dem Boden der Rechtsstaatlichkeit, und wir wollen das auch in unser Verfassungsgesetz implementieren“, sagte der FPÖ-Politiker. Die Opposition ortet indes einen „Tabubruch“ (Traiskirchens SP-Bürgermeister Andreas Babler), Neos und Jetzt warnen vor einem „autoritären Staat“. Die Regierung benötigt eine Verfassungsmehrheit, um das Gesetz zu ändern.
Je nach Straftat unterscheidet Gesetzgeber derzeit Vorführung und Beugehaft, Festnahme, Untersuchungshaft und Strafhaft.
Vorführung und Beugehaft
Folgt ein Beschuldigter oder Zeuge einer Vorladung nicht, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Der Beschuldigte wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen.
Zeugen können sofern sie vor Gericht erscheinen, aber „ungerechtfertigter Weise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen beantragen kann.“
Festnahme/Verhaftung
Die Polizei kann einen Beschuldigten festhalten. Die Staatsanwaltschaft kann – vorbehaltlich einer richterlichen Zustimmung – eine Festnahme anordnen, wenn „der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Idenität auch sonst nicht feststellbar ist.“ Zudem, so steht es im Gesetz, wenn „begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen“ versucht oder „der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.“
Der Festgenommene muss unverzüglich vernommen werden – im Regelfall geschieht das im Wachzimmer eines Polizeikommissariates. Zuvor muss der Festgenommen über sein Recht, Angehörige und einen Rechtsbeistand beizuziehen, informiert werden. Zu den weiteren Rechten gehört es aus, die Aussage zu verweigern.
24-48-Stunden-Frist
Innerhalb von 24 Stunden muss die Kriminalpolizei eine schriftliche Begründung bezüglich Tatverdacht und Haftgrund darlegen. Ist eine weitere Haft erforderlich muss der Festgenommene binnen 48 Stunden nach der Verhaftung dem zuständigen Gericht übergeben werden.
Untersuchungshaft
Nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und per Gerichtsentscheid kann eine Untersuchungshaft verhängt werden. Jeder Festgenommene muss binnen 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden – dieser muss den Beschuldigten über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informieren. Danach muss der Richter sofort entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen wird oder aber, ob die Untersuchungshaft verhängt wird.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, Ermittlungen durchgeführt werden oder Anklage erhoben wird und er einer Tat dringend verdächtig ist.
Zudem müssen laut Gesetz folgende Haftgründe vorliegen: Fluchtgefahr, Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr und Gefahr einer neuerlichen Straftat besteht.
Haftfrist
Die Untersuchungshaft wird jeweils nur auf eine befristete Zeit verhängt. Die Haftfrist beträgt laut Gesetz bei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Festnahme, bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft ein Monat und bei weiterer Fortsetzung zwei Monate.
Die maximale Dauer der U-Haft ist abhängig von der Schwere des möglichen Vergehens oder Verbrechens: Wenn jemand wegen des Verdachts eines Vergehens bereits sechs Monate in U-Haft sitzt ist er zu entlassen. Bei einem Verbrechen darf er maximal ein Jahr in U-Haft sitzen und bei sehr schweren Verbrechen (5Jahre Haft) zwei Jahre in U-Haft sitzen.