Politik/Inland

Lauschangriff: Grasser-Anwälte geben "sensible“ Aufnahmen nicht zurück

Vor einer Woche berichtete der KURIER exklusiv, dass die Grasser-Anwälte Norbert Wess und Manfred Ainedter einen Lauschangriff auf die Angeklagten samt ihren Anwälten im Buwog-Prozess entdeckt hatten.  

Dazu kam es so: Um das Protokollieren der Hauptverhandlung zu erleichtern, läuft während der Aussagen der Zeugen und der Angeklagten im Gerichtssaal ein Video- und Tonband mit. Was bis vor einer Woche keiner wusste: Das Gericht ließ die Video- und Tonbandaufnahmen auch etwa 30 Minuten vor dem Beginn jeder Gerichtsverhandlung und in sämtlichen Pausen seit Dezember 2017 mitlaufen. 

Landesgericht will Dateien zurück

So wurden über 169 Stunden abseits der Gerichtsverhandlungen aufgenommen. Das waren Gespräche zwischen den Angeklagten, aber auch Besprechungen zwischen den Rechtsanwälten und den Angeklagten. Sämtliche Spitzenjuristen des Landes von Ex-OGH-Richterin Irmgard Griss abwärts verurteilten dieses Vorgehen.  

Denn es ist ein Grundrecht jedes Angeklagten, eine verschwiegene Verteidigung zu bekommen. In diesem Fall hörte das Gericht aber illegal mit.

Die Grasser-Anwälte brachten einen Antrag auf Befangenheit gegen den Schöffensenat ein, der aber angelehnt wurde. Auch der Antrag auf Vernichtung des gesamten Materials wurde von Richterin Marion Hohenecker abgewiesen.

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Entdeckt hatten die Grasser-Anwälte den illegalen Lauschangriff durch einen Zufall. Sie ließen sich Kopien der Video- und Tonaufnahmen liefern, weil ihnen die Protokollierung zu langsam voran ging. Daher wollten sie das Abtippen der Zeugenaussagen selbst in die Hand nehmen.

Der Lauschangriff im Gerichtsaal hat nun ein Nachspiel: Seit einer Woche ist nun ein Gerangel um die sensiblen Video- und Tondateien entstanden. Der Präsident des Wiener Landesgerichts, Friedrich Forsthuber, fordert von den Grasser-Anwälten die Dateien zurück, um diese vernichten zu können. 

Clinch geht weiter

Denn für Forsthuber seien es keine Video- und Tonaufnahmen im eigentlichen Sinne der Strafprozessordnung, sondern technische Hilfemittel der Schriftführerin. 

Aber: Richterin Marion Hohenecker hatte den Antrag auf Vernichtung abgelehnt. Wer darf nun aus rechtlicher Sicht entscheiden? Die Richterin oder der Präsident des Landesgerichts? Grasser-Anwalt Norbert Wess hat nun einen scharfen Antwortbrief an den Forsthuber geschrieben, der dem KURIER vorliegt.

 

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Keine Retournierung der Videos ans Gericht 

Hier die besten Passagen aus dem Antwortbrief von Grasser-Anwalt Norbert Wess

  • "Für uns ist keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich, auf Basis derer, Sie die Rückausfolgung zwecks Vernichtung verlangen könnten. Bitte legen Sie auch offen, in welcher Funktionalität Sie hier, sehr geehrter Herr Präsident Mag Forsthuber, agieren.“

  • "Außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommene Bild- und Tonaufzeichnungen sind gem. § 271a StPO nicht erlaubt (und im Übrigen auch nicht gem. § 271 StPO). Derartige Aufzeichnungen können bereits von Vornherein keine technischen Hilfsmittel der Schriftführer iSd § 271 Abs 2 letzter Satz StPO sein, da derartige Aufnahmen bereits von Vornherein nicht der Verschriftlichung der Hauptverhandlung dienen.“

  • "Unser Mandant (aber auch wir Verteidiger selbst) haben jedenfalls einen Rechtsanspruch darauf, Kopien dieser Bild- und Tonaufnahmen zu besitzen, um sämtliche Rechtsansprüche zu wahren. Sie selbst sprechen in diesem Zusammenhang von „sensiblen Daten“.“

  • "Aufgrund der dargestellten Überlegungen sehen wir uns daher auch nicht veranlasst, eine Rückmittlung dieser (bloßen) Kopien vorzunehmen."