Emissionsfreie Mobilität ist up to date
Das größte Busunternehmen des Landes hat neben den batteriebetriebenen Elektrobussen als erstes Unternehmen in Österreich einen Wasserstoffbus im Linienbetrieb getestet und der lief vielversprechend: Schließlich werden beim Einsatz eines Wasserstoffbusses keinerlei umweltschädliche Emissionen freigesetzt. Und: Selbst die Brennstoffzelle, die diese Energie erzeugt, ist vollständig recycelbar.
Wasserstoff als Kraftstoff
Der Bus fährt mit einem Elektromotor und wird mit Wasserstoff betankt. In der im Fahrzeug verbauten Brennstoffzelle erfolgt dann durch Sauerstoffzufuhr eine chemische Reaktion, bei der elektrische Energie erzeugt wird. Ein wesentlicher Unterschied zu batteriebetriebenen Bussen ist, dass die Stromerzeugung direkt im Fahrzeug passiert. Die Reichweite eines wasserstoffbetriebenen Busses beträgt rund 400 Kilometer pro Tankfüllung. Wasserstoffbusse sind daher gut für den Überlandverkehr geeignet. Einen weiteren Vorteil liefert der Wasserstoffbus im Winterbetrieb: Bei der chemischen Reaktion in der Brennstoffzelle entsteht auch Wärme, die im Winter für die Beheizung genutzt werden kann. Lesen Sie hier noch mehr über Wasserstoffbusse.
Machen Sie mit beim ÖBB-Gewinnspiel!
Wie viele Kilometer kann ein Wasserstoffbus mit einer Tankladung fahren? Schicken Sie die richtige Antwort bis 19. Mai 2019 an gewinnspiel@kurier.at. Zu gewinnen gibt es einen ÖBB Wertgutschein von 300 €.*
Greenpeace Umweltschutz-Tipp
Adam Pawloff ist Klima-Experte Bei Greenpeace und bestätigt die Vorteile des Wasserstoffbusses: Die Klimaschutz-Devise lautet: Weg von Diesel und Benzin! Denn gut ein Drittel der klimaschädlichen Emissionen in Österreich entstammt dem Straßenverkehr. Für Lkw, Lok und Bus ist Wasserstoff auf Basis von Sonnen-, Wind- und Wasserkraft eine umweltfreundliche Alternative. Beim Pkw: Am besten Carsharing im E-Auto mit Photovoltaik-Strom.
*Die Gewinner werden schriftlich verständigt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Barablöse nicht möglich. Gilt nur für Verbraucher im Sinne des KSchG.