Chronik/Österreich

Lockerungen ab 7. Dezember: Das sind die wichtigsten Punkte

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  • Ausgangsbeschränkungen ab 20 Uhr
    • Von 20 bis 6 Uhr darf das Haus wie schon im Lockdown light nur aus folgenden vier Gründen verlassen werden: 
      • Arbeit
      • Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
      • Anderen Menschen helfen/pflegen
      • Bewegung an der frischen Luft
         
  • Tagsüber sind Treffen mit einem anderen Haushalt erlaubt - Ausnahme zu Weihnachten. 
    • Bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder. Für die Weihnachtsfeiertage wird diese Regelung adaptiert: Am 24./25./26./31. Dezember ist es möglich, dass sich insgesamt 10 Personen treffen, unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte.
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  • Die Schüler kommen wieder zurück - mit Ausnahmen
    • Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf.
    • Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
    • Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Für Maturanten wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen.
  • Handel wird wieder geöffnet
    • Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt pro Kunde eine Beschränkung von zehn Quadratmeter. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.
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  • Regelung an den Grenzen
    • Bis 10. Jänner soll die Einstufung der Risiko-Gebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Corona-Fälle passieren.
    • Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen, werden als Risiko-Gebiet eingestuft.
    • Personen, die aus einem Risiko-Gebiet einreisen, müssen 10 Tage in Quarantäne gehen.
    • Nach 5 Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden, um die Quarantäne zu beenden bei einem negativen Testergebnis. Pendler, etc. wird es Ausnahmeregelungen geben.
  • Gastronomie 
    • Gastronomiebetriebe bleiben wie schon im "Lockdown light" geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich. Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
    • Ab 7. Jänner kann die Gastronomie wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen. Auch Kneipen, Bars und Nachtlokale sind geschlossen. 
    • Auch Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen - auch sie können ab 7. Jänner wieder öffnen.
    • Weihnachstmärkte wird es dieses Jahr keine geben
  • Kultur & Veranstaltungen
    • Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern).
    • Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
    • Ab 7. Jänner können Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen. Dazu findet eine Zwischenevaluierung Mitte Dezember erfolgen.
  • Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet.
    • Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Besucher.
  • Arbeit und Dienstleistungen 
    • Überall, wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden. Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.
    • Alle Dienstleistungen, auch die körpernahen, sind geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kunden verabreicht werden.
  • Wöchentliche Tests in Alten-, Pflege- und Behindertenheime
    • Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden.
    • Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden.
    • Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
    • Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen.
    • Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen.
    • Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern). Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung. Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
  • Sport
    • Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, indoor Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen. Outdoor Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen.
    • Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, etc. ist untersagt. Tierparks können ab 24. Dezember outdoor wieder öffnen.
    • Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
       
  • Seilbahnen öffnen erst am 24. Dezember
    • Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.  Ab 24. Dezember können Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen (in geschlossenen Räumen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50%) auch für Freizeitzwecke verwendet werden. MNS ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend.
       
  • Mund-Nasen-Schutz im Taxi
    • Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.
       
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind erlaubt
    • Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls MNS zu tragen ist.
    • Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.
       
  • Hochzeiten
    • Im Standesamt nur in Ausnahmefällen. Hochzeitsfeiern sind untersagt.
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