Chronik/Niederösterreich

Vorerst aber keine Ausreisekontrollen in Wiener Neustadt

Die Corona-bedingt erlassene Hochinzidenzgebiets-Verordnung für Wiener Neustadt ist mit (dem heutigen) Mittwoch in Kraft getreten. Die darin festgehaltenen Ausreisekontrollen werden allerdings vorerst nicht durchgeführt, hieß es aus dem Rathaus. Sie sollen aber bis zum Wochenende schrittweise hochgefahren werden. Bis dahin werden die Testkapazitäten massiv ausgeweitet, 15.000 Tests pro Tag sollen ermöglicht werden.

Kundgemacht wurde die "Verordnung über Ausreisebeschränkungen betreffend die Stadt Wiener Neustadt" am (gestrigen) Dienstag. Das zwei A4-Seiten umfassende Dokument fußt auf einem am Wochenende kommunizierten Erlass von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne). Übernommen wurden die darin enthaltenen Ausreisebedingungen: Vorweis eines maximal 48 Stunden alten negativen Antigentest-Ergebnisses oder eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests.

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Ausnahmen für Kinder und bereits Erkrankte

Ebenfalls abgebildet sind die Ausnahmen aus dem Erlass des Gesundheitsministers - etwa für Personen mit nachweislich überstandener Covid-Erkrankung und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Darüber hinaus wurden in Wiener Neustadt weitere definiert. Erwähnt sind etwa Schüler mit einem von der Schule ausgestellten Nachweis eines aktuellen negativen Antigentest-Resultats und Personen, die ausschließlich eine PCR-Teststation oder eine Covid-19-Impfstelle aufsuchen.

Interessant für Wiener Neustadt als Standort eines Landesklinikums ist auch die Ausnahme für Menschen, die das Stadtgebiet ausschließlich zum Zweck der "Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen betreten und verlassen, sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt". Von der Nachweispflicht eines gültigen Tests sind in diesem Zusammenhang auch erforderliche Begleitpersonen nicht erfasst.

Nicht zuletzt ist auch eine Ausnahme für jene Ausreisewilligen definiert, die glaubhaft machen können, dass ihnen die Erlangung des erforderlichen Testnachweises "aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar" war. Diese Regelung ist allerdings zeitlich begrenzt und gilt nur bis Freitag.

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