Drei Schritte zum Urlaub: Das sollte jeder wissen
Von Roxanna Schmit
Ab in den Winterurlaub heißt es bald wieder. Und in Österreich ist die Urlaubsfreude laut dem Meinungsforschungsinstitut Ipsos besonders hoch. Aber egal, ob man sich für den Strand, eine Skiwoche oder einen weihnachtlichen Städtetrip entscheidet, die Frage ist immer: „Bekomme ich da überhaupt frei?“
– Schritt eins der Urlaubsplanung ist: die Einigung mit dem Chef.
Das Ganze sollte am besten auch gleich schriftlich festgehalten werden. Wenn der Arbeitgeber grünes Licht gibt, kann dem Urlaub in den Bergen nichts mehr im Weg stehen. Natürlich gibt es seltene Ausnahmen, in denen man doch in die Arbeit muss, wie etwa einen Betriebsnotstand.
Um anfallende Stornogebühren kümmert sich dann der Arbeitgeber. Fünf Wochen bezahlten Urlaub darf man sich pro und in Absprache Arbeitsjahr gönnen (Achtung: Kollektivvertrag darf anderes festlegen). Bei einer 5-Tage-Woche sind das 25 Arbeitstage, egal ob Voll-, Teilzeit oder Geringfügig. Ab dem 26. Arbeitsjahr gibt es sogar noch eine sechste Woche.
– Der Urlaub selbst: Das ist zu beachten
Heißer Tee, ein warmer Kamin und draußen Schnee, da würde wohl jeder gerne den Urlaub verlängern. Diese Möglichkeit gibt es grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Zum Problem wird es, wenn man grundlos nicht aus dem Urlaub zurückkommt.
Das kann dann auch ein Entlassungsgrund sein. Anders ist es, wenn beispielsweise durch Schnee am Flughafen oder durch eine Erkrankung eine pünktliche Rückkehr nicht möglich ist. Hier sollte man zeitnah und schriftlich dem Vorgesetzten Bescheid geben.
Apropos Krankheit: Laut Arbeiterkammer Wien zählen die Tage, an denen der Urlaub wegen Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen wird, nicht als Urlaubstage. Die Erkrankung muss länger als drei Tage dauern, nicht absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein und nach spätestens drei Tagen gemeldet sowie eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden.
– Das Urlaubsrecht: Was ist wichtig und was ist neu?
Urlaubstage können zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres verjähren. Man hat also insgesamt drei Jahre Zeit, um den Urlaub zu nutzen. In der Elternkarenz verlängert sich das um die Karenzdauer. Den Urlaub ausbezahlt bekommen, das geht leider nicht.
Vom Urlaubsgeld (also der Extrazahlung) zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Darunter versteht man jenes Entgelt, das einem während des Urlaubes zusteht, obwohl man in dieser Zeit keine Arbeit leistet: „Das Urlaubsentgelt umfasst den Grundlohn/Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile (z. B. Prämien, Provisionen, Akkordlöhne, Zulagen und Überstunden) im Durchschnitt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen“, sagt die Arbeiterkammer Wien.
Das ist neu:
Generell wird offener Urlaub bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Wie hoch der Betrag ist, hängt von der Menge der offenen Urlaubstage und der Höhe des Einkommens ab. Seit November gibt es eine Neuerung in dieser „Urlaubsersatzleistung“. Sie kommt bei einem unberechtigten, vorzeitigen Austritt zur Anwendung.
Bei einem Vertragsbruch und einer nicht ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab es früher keine Ersatzleistung. Jetzt aber schon: Bis zu vier offene Urlaubswochen aus dem laufenden Urlaubsjahr werden nun ausbezahlt.