Politik/Ausland

Was das neue deutsche Gesetz für Transmenschen ändert

Sahra Wagenknechts Auftritt war der wohl polterndste. „Einmal im Jahr sein Geschlecht frei wählen zu können, diesen grandiosen Freiheitsgewinn haben Millionen Bürgerinnen und Bürger sicher seit Jahren sehnlichst erwartet“, polemisierte sie. Richtung Koalition sagte die einstige Linken-Ikone, die seit Kurzem mit einem eigenen Bündnis im Bundestag sitzt: „Ihr Gesetz ist frauenfeindlich. Und Ihr Gesetz macht Eltern und Kinder zu Versuchskaninchen einer Ideologie, von der nur die Pharmalobby und die Pharmaindustrie profitieren. Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) sagt nein zu diesem gefährlichen Irrsinn.“

Die Debatte, die dem neuen Selbstbestimmungsgesetz in Deutschland vorausging, war mehr als emotional. Das ist nicht weiter verwunderlich: Künftig kann man seinen Geschlechtseintrag und Namen sehr einfach ändern - es reicht eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abgeben. Bisher wurde dafür eine langwierige und teure psychiatrische Überprüfung vorausgesetzt; in Kraft tritt das Gesetz im November.

Rechte von Transmenschen 

Das neue Gesetz ist Teil einer viel größeren Diskussion über die Rechte von Transmenschen, die seit geraumer Zeit immer lauter geführt wird: Sie beklagen ihre fehlende gesellschaftliche und auch juristische Repräsentation, das neue Gesetz soll dem Rechnung tragen. Für die Opponenten - neben dem BSW sagten auch Union und AfD nein, die Ampelparteien und die Linkspartei waren dafür -, führt das in die falsche Richtung: Sie äußerten die Angst, dass Kinder künftig dazu verleitet werden könnten, ihr Geschlecht zu wechseln; dass das Gesetz der Geschäftemacherei mit der Geschlechtsanpassung Tür und Tor öffne. 

Doch, was bedeutet das Ganze eigentlich, welche Folgen hat das Gesetz? 

Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

  • Was soll sich mit dem neuen Gesetz ändern?

Es soll künftig leichter sein, seinen Geschlechtseintrag sowie den Vornamen offiziell ändern zu lassen. Dafür sollen Betroffene nur noch eine Erklärung beim Standesamt abgeben müssen - ohne ärztliches Attest, Sachverständigengutachten oder gerichtlichen Beschluss.

  • Wen betrifft es?

Im Fokus stehen laut Familienministerium drei Gruppen: Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Transgeschlechtliche Menschen - auch als Transmenschen oder Transpersonen bekannt - identifizieren sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Viele von ihnen leben mit dem Gefühl, im "falschen Körper" zu sein. Etwas anders ist es bei intergeschlechtlichen Personen: Sie haben angeborene körperliche Merkmale, die sich nicht eindeutig als männlich oder weiblich einordnen lassen. Das kann neben den Geschlechtsmerkmalen auch den Chromosomensatz oder die Hormonproduktion betreffen. Als nicht-binär bezeichnet man Menschen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen.

  • Warum bedarf es neuer Regeln?

Bisher gilt in Deutschland das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980, das mit dem neuen Gesetz hinfällig wird. Betroffene mussten bis dato eine langwierige und kostspielige Prozedur mit Gutachten und Gerichtsbeschluss über sich ergehen lassen, wenn sie ihren Geschlechtseintrag samt Vornamen ändern lassen wollten. Bis 2011 mussten sich transgeschlechtliche Menschen dafür sogar noch sterilisieren lassen. Die geltende Rechtslage verletze die Würde des Menschen, sagt der Queerbeauftragte der Bundesregierung, Sven Lehmann. Auch der deutsche Psychotherapeutentag spricht sich seit längerem dafür aus, Hürden für Betroffene abzubauen.

  • Spielt das Alter für die Änderung des Geschlechtseintrags eine Rolle?

Ja. Je nach Alter gelten unterschiedliche Regeln. Minderjährige unter 14 Jahren dürfen die Erklärung beim Standesamt nicht selbst abgeben. Übernehmen muss das der gesetzliche Vertreter. Ist die Person mindestens 14 Jahre alt, aber nicht volljährig, muss es die Erklärung beim Standesamt zwar selbst abgeben, braucht dafür aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmt der nicht zu, kann sich das Familiengericht einschalten. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben und sich nicht einigen können, sind sie angehalten, im Sinne des Kindeswohls eine Entscheidung zu treffen. Ansonsten kann auch hier das Familiengericht eine Lösung herbeiführen. Volljährige geben die Erklärung grundsätzlich selbst ab, ohne dass weitere Zustimmungen oder Beratungen erforderlich sind. Eine Änderung ist aber immer nur maximal einmal im Jahr möglich.

  • Muss der Vorname immer mitgeändert werden?

Prinzipiell schon, es sei denn, der alte Vorname passt auch zum neuen Eintrag. Grundsätzlich gilt: Der Vorname muss dem Geschlechtseintrag entsprechen. Wer also beispielsweise den Eintrag "männlich" wählt, kann als Namen nicht Bettina oder Julia eintragen lassen. Insgesamt gibt es wie bisher die Wahl zwischen "männlich", "weiblich" und "divers". Betroffene können sich auch entscheiden, keine Geschlechtsangabe zu machen. Eine separate Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist auf Basis des Selbstbestimmungsgesetzes nicht möglich.

  • Ab wann gelten die neuen Regeln?

Ab 1. November 2024 - vorausgesetzt, dass der Bundestag grünes Licht gibt. Zu beachten ist dabei allerdings: Eine Änderung des Geschlechtseintrags muss drei Monate im Voraus beim Standesamt angemeldet werden.

  • Was müssen Angehörige und Freunde beachten?

Im Gesetz gibt es einen Passus, der ein Zwangsouting nicht öffentlich bekannter Personen verhindern soll - also Betroffene davor schützt, dass Dritte ohne ihre Zustimmung die frühere Identität oder den früheren Namen verbreiten. Sonderregeln gibt es für enge Angehörige. Nur in offiziellem Schriftverkehr etwa mit Ämtern müssen diese sich zwingend auf den geänderten Namen und Geschlechtseintrag beziehen. Für sie gilt das sogenannte Offenbarungsverbot ansonsten nicht - es sei denn, sie handeln "in Schädigungsabsicht", wie es im Gesetz heißt. Dann droht eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro. Im privaten Kontext bleibt es beispielsweise den Eltern eines Kindes weiterhin erlaubt, den früheren Namen ihres Kindes zu erwähnen - ohne dass sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

  • Wie viele Menschen betrifft das neue Gesetz?

Die letzten verfügbaren Daten dazu stammen aus dem Jahr 2021, in dem es laut Bundesjustizamt 3.232 Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags gab. Die Pressestelle des Queerbeauftragten geht künftig von etwa 4.000 Erklärungen im Jahr aus.

  • Betrifft das Gesetz auch medizinische Eingriffe?

Nein. Es wird lediglich der Geschlechtseintrag samt Vornamensänderung neu geregelt. Für Eingriffe wie etwa geschlechtsangleichende Maßnahmen trifft das Gesetz keine Regelungen - auch wenn das scharfe Kritiker immer wieder behaupten.