Alternativmedizin: Warum Osteopathen jetzt aufatmen
Osteopathen, aber auch Masseure und Kosmetiker hatten in den vergangenen Wochen heftige Kritik an der geplanten Novelle zum neuen Ärztegesetz geübt. Im ursprünglichen Entwurf hieß es, die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasse jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit „einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“. „Nach dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wird insbesondere auch aufgrund der Kritik des Obersten Sanitätsrates dieser Punkt der Novelle nicht in die Regierungsvorlage übernommen“, heißt es jetzt aus dem Gesundheitsministerium.
Missverständnis
Und: Die Sorge der Osteopathen, ihnen wäre mit diesem Passus die Berufsberechtigung entzogen worden, beruhe auf einem grundlegenden Missverständnis. „Die Osteopathie fällt in das Tätigkeitsfeld mehrerer Gesundheitsberufe, neben Ärzten zum Beispiel auch in jenes der Physiotherapeuten.“
Mit dem neuen Passus wollte das Gesundheitsministerium gegen Kurpfuscher und Scharlatane vorgehen. Weil vielen Methoden – etwa Händeauflegen und Beten – ein „Mindestmaß an Rationalität“ fehlt, fielen sie nicht unter den „Arztvorbehalt“. Also unter jene Tätigkeiten, die ausschließlich Ärzten vorbehalten sind – und waren somit gesetzlich gesehen auch keine Kurpfuscherei.
Mindeststandards
Wie jetzt gegen derartige Praktiken vorgegangen werden soll, ist noch offen: „Es kann sein, dass es zu einer Nachschärfung Richtung Fort- und Weiterbildung mit verpflichtenden Mindeststandards kommt“, heißt es im Gesundheitsministerium.
Auch die Wirtschaftskammer hatte sich dagegen gewehrt, die Ausübung von komplementär- und alternativmedizinischen Verfahren explizit im Berufsbild der Ärzte festzuschreiben. Sie wies vor allem darauf hin, dass unter komplementäre Heilverfahren auch Hautanalysen oder bestimmte Massagen fielen, was zu den Kerntätigkeiten gewerblicher Berufe wie Kosmetiker, Fußpfleger oder Masseur gehöre.
Kritik kam auch von Patientenanwalt Gerald Bachinger: Zwar unterstütze er die Absicht, Patienten vor „Voodoo-Medizin“ zu schützen. Aber mit der ursprünglich geplanten Regelung wäre auch medizinischer Unsinn geadelt worden.
Betreuung Sterbender: Keine Legalisierung von Euthanasie
Ärzte dürfen am Lebensende Maßnahmen zur Schmerzlinderung auch dann setzen, wenn der Nutzen der Linderung der Symptome das Risiko einer „Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen“ überwiegt: Auch diese Formulierung findet sich in der Novelle des Ärztegesetzes. Damit soll klargestellt werden, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, den Sterbeprozess zu verlängern, heißt es im Gesundheitsministerium. Diese Regelung bedeute aber keinesfalls die Legalisierung von Euthanasie, auch nicht „durch die Hintertür“. Denn durch die Formulierung „Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen“ werde klar zum Ausdruck gebracht, dass der Sterbeprozess bereits im Laufen sei und eine Besserung des Zustandes des Patienten nicht mehr erreicht werden könne.
„In dieser Situation ist es das Ziel, zum Wohl des Patienten in dieser letzten Phase Qualen und Schmerzen möglichst zu reduzieren.“ Hintergrund ist der Fall eines Arztes, gegen den 2015 wegen einer Schmerztherapie ein Mordvorwurf erhoben wurde – der Arzt wurde freigesprochen.
Weitere Punkte im neuen Ärztegesetz: Die Möglichkeit für Ärzte, andere Ärzte anzustellen und ein neues System der Notarztausbildung, das diesen Beruf attraktiver machen soll.