Chronik/Oberösterreich

Abgabe für Freizeitwohnsitze in OÖ: Gesetzesreparatur ist zu wenig

Es ist eine ewige Debatte, vor allem in touristisch gern besuchten Gegenden: Wie umgehen mit Leerständen und Freizeitwohnungen. In Oberösterreich hatte man scheinbar versucht, alles über einen Kamm zu scheren und es mit dem Paragrafen 54 im Tourismusgesetz zu lösen – der sogenannten Freizeitwohnungspauschale. Doch damit gab sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht zufrieden. Er gab der Beschwerde einer Linzerin statt. Nun will das Land das Gesetz adaptieren – für Experten ist das aber zu wenig.

Derzeit gilt in OÖ Folgendes: Steht eine Wohnung mehr als 26 Wochen leer – also ist dort kein Hauptwohnsitz gemeldet – darf die Gemeinde eine Freizeitwohnungspauschale einheben. Die Einnahmen dieser Abgabe gehen zu 95 Prozent an die Tourismusverbände zur Finanzierung der touristischen Infrastruktur. Fünf Prozent bleiben den Gemeinden.

Paragraf 54
Die Möglichkeit für oö. Gemeinden, eine Freizeitwohnungspauschale  einzuheben, gibt es seit Jänner 2019. Demnach müssen Eigentümer von Zweitwohnsitzen je nach Objektgröße und Gemeinde Abgabe bezahlen.

95 Prozent der Einnahmen gehen an Tourismusverbände, fünf Prozent bleiben der Kommune.

Die Stadt Linz hatte die Pauschale von einer Frau verlangt, diese ließ sich das aber nicht gefallen, da ihre Wohnung in dieser Zeit saniert wurde. Wie die OÖ Nachrichten berichteten, wählte sie den Rechtsweg bis zum VfGH, der ihr schlussendlich recht gab – mit einem richtungsweisenden Erkenntnis.

Nicht vermischen

In den Worten von Verfassungs- und Verwaltungsrechtler Peter Bußjäger besagt dieses auf KURIER-Anfrage: „Verfassungsrechtlich darf man Leerstandsabgabe und Freizeitwohnsitzabgabe nicht vermischen. Das ist aber in Oberösterreich passiert.“ Denn nur weil eine Wohnung leer stehe, heiße das noch lange nicht, dass diese auch Freizeitwohnsitz ist. Oder wie Christoph Huber, Rechtsanwalt der betroffenen Linzerin, es formuliert: „Oberösterreich hat unter dem Deckmantel der Tourismusabgabe eine Leerstandsabgabe geschaffen.“

Der zuständige Tourismus-Landesrat Markus Achleitner (ÖVP) hat nach der Erkenntnis des VfGH angekündigt das Gesetz mit Juristen adaptieren zu wollen. Es solle etwa ein Zusatz geschaffen werden, um Wohnungen in Renovierung davon auszunehmen. Für Bußjäger ist dies jedoch zu wenig, denn nach wie vor bleibe es im Tourismusgesetz verankert, die Vermischung werde dadurch nicht aufgehoben, warnt er auch Richtung anderer Bundesländer. „Man kann eine Leerstandsabgabe oder eine Freizeitwohnungsabgabe einführen, auch beides. Es muss aber getrennt sein.“

So wie in Tirol: Dort gibt es sowohl eine Leerstandsabgabe als auch eine Abgabe für Freizeitwohnsitze – und ein eigenes Gesetz dafür. Unterschied zu OÖ ist auch, dass die Einnahmen daraus nicht an die Tourismusverbände gehen, sondern an die Gemeinden. In OÖ fordern etwa die Grünen schon seit Längerem eine eigenständige „echte“ Abgabe für Leerstände.