Taubenabwehr: Ist der Vermieter zuständig?
Von Ulla Grünbacher
Kann ein Mieter vom Vermieter verlangen, dass er etwas für die Taubenabwehr unternimmt? Mit diesem Fall war vor kurzem der Oberste Gerichtshof (OGH) konfrontiert. Der Fall: Eine Mieterin forderte von ihrer Vermieterin, dass diese mit dem Spannen von Netzen oder Ähnlichem dafür sorgt, dass zufliegende Tauben ihre Loggia nicht mehr mit Taubenkot verunreinigen können. Die Wohnung unterliegt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Das Erstgericht und in der Folge auch das Rekursgericht wiesen den Antrag mit der Begründung ab, dass es nicht ortsüblich sei, dass an die Loggien eines Wohngebäudes Taubenabwehrnetze angebracht werden. Das Zufliegen von Tauben habe seinen Ursprung nicht in der Beschaffenheit des Mietobjekts. Die Mieterin habe nicht klar machen können, weshalb gerade ihre Loggia den Taubenanflug begünstige.
Taubenabwehrnetz für Loggia
Eine Gesundheitsgefährdung durch Tauben lasse sich daher nicht auf die Beschaffenheit des Mietgegenstands zurückführen. Außerdem lägen ernste, die Bausubstanz angreifende Schäden des Hauses weder vor, noch seien solche in Zukunft zu befürchten.Der OGH stellte klar, dass die mit dem Anflug und Ansitzen von Tauben auf dem Balkon eines Mietgegenstands allenfalls verbundene Gesundheitsgefährdung nicht vom Mietgegenstand ausgehe, und daher auch keine Verpflichtung der Vermieterin zur Errichtung eines Taubennetzes bestehe. Die Mieterin habe im Verfahren erster Instanz nämlich nicht erklären können, warum die konkrete bauliche Ausgestaltung ihrer Loggia den Zuflug von Tauben begünstigen sollte. Eine Verpflichtung der Vermieterin zur Errichtung eines Taubenabwehrnetzes als Erhaltungsmaßnahme verneint der Oberste Gerichtshof daher, da eine Erhaltungspflicht laut Mietrechtsgesetz eine Funktionsunfähigkeit oder Reparaturfähigkeit voraussetzt. Diese sei bei einem fehlenden Taubennetz jedoch nicht gegeben.