Politik/Ausland

Der Chef ruft nach Dienstschluss an? Belgiens Beamten kann das egal sein

Das Telefon läutet, auf whatsapp oder Email kommt eine Nachricht herein – wenn es nach Dienstschluss ist, kann es den 65.000 belgischen Bundesbeamten seit gestern egal sein. Per Rundbrief wurden sie von Petra De Sutter, Ministerin für den Öffentlichen Dienst, informiert:

Ab sofort genießen die Beamten das „Recht auf Abschalten“. Was immer der Chef will, seine Mitarbeiter können sich den Aufgaben ihres Vorgesetzten am folgenden Arbeitstag widmen.

Es sei denn: Nur bei „außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen“ darf nach Dienstschluss noch gestört werden. Belgiens Gewerkschaften reagierten zufrieden, und doch auch ein wenig skeptisch : Die „außergewöhnlichen Umstände“ seien nicht genau genug definiert. Das könne jeder Vorgesetzte beliebig auslegen.

Nicht-Erreichbarkeit

Das „Recht auf Abschalten“ haben in Belgien aber nur die Bundesbeamten. Die Landes- und Regionalbeamten sollten das Telefon lieber doch abheben, wenn sich der Chef nach Dienstschluss noch einmal meldet. Und für die belgische Privatwirtschaft gilt dieses Recht ebenso wenig wie für Arbeitnehmer in Österreicher.

Auch hierzulande gibt es kein Gesetz für „Nicht-Erreichbarkeit“. Allerdings sind die Spielregeln des österreichischen Arbeitszeitgesetzes ganz klar: Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Und Freizeit ist Freizeit.

Frankreich ist bereits vor fünf Jahren mit einem Gesetz für „Nicht-Erreichbarkeit“ vorgeprescht. Italien, Irland und Spanien sind teilweise nachgezogen. Das EU-Parlament möchte, dass das „Recht zum Abschalten“ in ganz Europa ein Grundrecht wird. Es hat die EU-Kommission im Vorjahr dazu aufgefordert, eine entsprechende Richtlinie auszuarbeiten.