Sex-Tagebuch: Lehrerin stellt Amtshaftungsanspruch an Republik
Von Michael Pekovics
Weil ihr Exfreund unter ihrem Namen ein erfundenes Sex-Tagebuch verfasst und veröffentlicht hatte, war eine Lehrerin aus dem Burgenland vom Dienst suspendiert worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung aufhob, stellt die Frau nun einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich, bestätigte Anwalt Rudolf Schaller der APA einen Bericht der Salzburger Nachrichten.
Die vorläufige Suspendierung, die zuerst vom Landesschulrat und dann von der Disziplinarkommission ausgesprochen worden sei - „die ist vom Tisch, weil das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Entscheidung getroffen hat, dass die vorherigen Suspendierungen unrichtig waren“, erläuterte Schaller. Die Lehrerin sei nun „dienstrechtlich vollkommen unbescholten“. Nun müsse der dienstrechtliche Zustand hergestellt werden, der vorher geherrscht habe. Unter anderem müssten zu Unrecht gekürzte Gehälter nachträglich ausbezahlt werden.
Die Lehrerin habe „eine Menge Unkosten gehabt“, weil man alles habe bekämpfen müssen und auch anwaltliche Kosten angefallen seien. „Weil nach dem Urteil des BVwG diese Entscheidungen eben so falsch waren und nie getroffen hätten werden dürfen, ist meines Erachtens nach ein Amtshaftungsanspruch der Lehrerin gegen die Republik Österreich gegeben“, begründete Schaller die Einleitung des Amtshaftungsverfahrens.
„Bei einer existenzbedrohenden Gefahr muss man sich ja entsprechend wehren“, meinte der Rechtsanwalt. Die Lehrerin fordere die Kosten der Vertretung im Dienstrechtsverfahren - „das war leider eine sehr komplizierte und zeitaufwendige Geschichte mit aufs Erste unbelehrbaren Behördenvertretern“, so Schaller - von der Republik zurück und werde dabei auch von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst unterstützt.
Bei einem Amtshaftungsverfahren werde zuerst die Finanzprokuratur zur Ersatzleistung aufgefordert, erläuterte Schaller. Diese habe drei Monate Zeit zu entscheiden, ob es zu einer Zahlung komme - wie dies in einem Parallelfall bereits einmal passiert sei - oder nicht. Zahle die Behörde nicht, komme es zu einem Gerichtsverfahren mit der Republik Österreich als beklagter Partei. „Die Finanzprokuratur hat schon Post bekommen und die Dreimonatsfrist läuft schon“, bestätigte Schaller. Bezüglich der Höhe der Forderung geht der Anwalt von einer Summe im vierstelligen Bereich aus.
„Die Lehrerin will nicht mehr und nicht weniger als das, was angefallen ist, ersetzt bekommen. Und das ist, glaube ich, ihr gutes Recht“, sagte Schaller: „Es würde mich gar nicht wundern, wenn die Finanzprokuratur es vielleicht gar nicht auf eine Klage ankommen ließe. Aber das weiß man nicht, wir haben noch Zeit.“
Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung der Lehrerin nicht gekippt, hätte der Anwalt wohl noch einen Trumpf in der Hand gehabt: Ein pensionierter Salzburger Richter mit burgenländischen Wurzeln habe nämlich herausgefunden, dass der Senat der Disziplinarkommission, welcher die Suspendierung bestätigte, damals juristisch betrachtet gar nicht existiert habe: Denn die Bildung der Senate sei laut Verordnungsblatt des Landesschulrates erst im Monat darauf erfolgt. Einer Bestimmung im Beamtendienstrechtsgesetz, wonach der Vorsitzende der Disziplinarkommission Ende des Jahres die Senate für die Kommission für das Folgejahr bilden müsse, sei man nämlich nicht nachgekommen.