Unpassendes Weihnachtsgeschenk? Was beim Umtausch zu beachten ist
Von Melanie Klug
Geschenke, die nicht gefallen, Kleidungsstücke, die nicht passen oder Elektrogeräte, die nicht funktionieren: Irrtümer und Missgeschicke können auch dem Christkind unterlaufen, vor allem in der hektischen Weihnachtszeit. Welche Möglichkeiten es in solchen Fällen gibt und worauf dabei zu achten ist, erklärten die Konsumentenschützer vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) und der Arbeiterkammer (AK).
Rücktrittsrecht gibt es nicht
Zunächst gilt, dass das Gesetz grundsätzlich kein Rücktrittsrecht kennt. Eine Rückabwicklung des Kaufs ist also nicht ohne weiteres möglich. Für unpassende Ware kann jedoch ein Umtausch vereinbart werden, sofern sich der Händler als kulant erweist. In diesem Fall empfiehlt es sich, die entsprechende Abmachung auf der Rechnung vermerken zu lassen. In manchen Fällen wird der Kunde keinen Warentausch, sondern eine Gutscheinoption erhalten - Geld gibt es nur in seltenen Fällen zurück, schreiben der VKI und die AK in Aussendungen.
Bei beschädigter Ware
Anders verhält es sich, wenn die Ware beschädigt oder mangelhaft ist, denn dann greift die gesetzliche Gewährleistung. Voraussetzung für daraus entstehende Ansprüche ist, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat. Diesfalls ist der Händler dazu verpflichtet, die Ware zu reparieren oder zu tauschen. Sollte das nicht möglich sein, kann der Kunde eine Preisminderung oder auch sein Geld zurück verlangen. Letzteres ist vor allem bei erheblichen Mängeln möglich.
Garantie
Zwischen Kunde und Händler kann auch eine Garantie, sprich eine freiwillige Haftungsübernahme des Händlers, vereinbart werden. Welche Mängel oder Inhalte davon abgedeckt sind, ist Gegenstand der Vereinbarung. Wird eine Garantie festgelegt, ist diese für den Unternehmer gesetzlich bindend.
Gutscheine und ihre Gültigkeit
Vorsicht ist bei Gutscheinen geboten, die häufig mit einer Befristung (meistens zwei bis drei Jahre) versehen sind. Eine solche Befristung ist ohne triftigen Grund seitens des Ausstellers in der Regel nicht zulässig.
Grundsätzlich sind Gutscheine nämlich 30 Jahre lang gültig. Probleme können sich im Fall einer Insolvenz ergeben, wodurch Gutscheine häufig wertlos werden. Zwar können etwaige Ansprüche in entsprechenden Konkursverfahren angemeldet werden. Die Aussichten auf eine Entschädigung sind wegen der meist geringen Quoten und möglicherweise anfallender Gerichtskosten aber gering.
Online
Im Onlinehandel besteht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, da der Kunde die Ware anders als im Geschäft nicht unmittelbar besichtigen kann. Die Konsumentenschützer empfehlen, das Rücktrittsrecht schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware geliefert bzw. angenommen wurde. Eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht kann vorliegen, wenn es sich um ein nach individuellen Vorgaben angefertigtes Produkt - etwa ein graviertes Schmuckstück - handelt.
Hinweis: Weiterführende Infos zum Thema Garantie und Gewährleistung gibt es auf der VKI-Homepage