Privatkonkurs: Gläubiger lehnen Zahlungsplan von Ex-PR-Berater Peter Hochegger ab
„Herr Dr. Hochegger gibt in seinem Antrag an, dass aufgrund von Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Behörden, seiner Ex-Frau und einer Steuerberatungskanzlei die Antragstellung auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens notwendig war, da er diese Verbindlichkeiten mit seinem Einkommen als Pensionist nicht mehr bedienen könne“, zitierte der KSV1870 Mitte Juni 2020 aus dem Privatkonkurs-Antrag. „Die genaue Höhe aller dieser Verbindlichkeiten sei ihm allerdings nicht bekannt. Wesentliche Vermögenwerte sollen nicht bestehen. Sobald die Verbindlichkeiten feststehen, beabsichtigt Herr Dr. Hochegger die Möglichkeit einer Entschuldung mittels eines Zahlungsplans zu prüfen.“
Nun ist der angebotene Zahlungsplan des Dr. Peter Hochegger, geb. 1949, im Schuldenregulierungsverfahren am Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 67 S 7/20g abgelehnt worden.
„Am heutigen Tag fand nun die Zahlungsplan- und Abschöpfungsverfahrenstagsatzung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien statt. Insgesamt sind Insolvenzforderungen in der Höhe von rund 8 Millionen Euro zu berücksichtigen“, heißt es vom KSV1870. „Der Schuldner bot seinen Gläubigern einen verbesserten Zahlungsplan von 0,28 Prozent an, welcher von den Gläubigern mehrheitlich nicht angenommen wurde. Das Gericht hat nunmehr über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zu entscheiden.“ Oder anders gesagt: Hochegger hat den Gläubigern die Bezahlung einer Quote in Höhe von insgesamt 22.400 Euro angeboten.
Das Abschöpfungsverfahren
"Das Abschöpfungsverfahren ist die letzte Möglichkeit zur Entschuldung. Es wird vom Gericht auf Antrag des Schuldners eingeleitet, wenn der Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt worden ist. Das bedeutet, dass auch ohne Zustimmung der Gläubiger eine Entschuldung möglich ist. Dabei verpflichtet sich der Schuldner, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Das heißt: Der Schuldner muss vom Existenzminimum leben, während der Treuhänder die abgetretenen Beträge an die Gläubiger verteilt", so die Arbeiterkammer Steiermark.
Und weiter heißt es. "Nach frühestens drei Jahren kann das Gericht auf Antrag des Schuldners eine sogenannte Restschuldbefreiung erteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schuldner bereits 50 Prozent der Forderungen seiner Gläubiger beglichen hat. Wenn nicht, kann die Restschuldbefreiung erst nach sieben Jahren ausgesprochen werden. Dafür ist Voraussetzung, dass der Schuldner mindestens zehn Prozent seiner Schulden bezahlt hat. Aber Achtung: Die zehn Prozent sind nur eine Mindestquote. Die Quote kann, je nach Leistungsfähigkeit des Schuldners, auch mehr betragen."