Lebensmittel können ab 2025 steuerfrei gespendet werden
Ab 2025 fällt für Lebensmittelspenden an wohltätige Einrichtungen keine Umsatzsteuer mehr an. Das sieht das neue Abgabenänderungsgesetz vor, das am Freitag von Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP) in Begutachtung geschickt wurde. Darin gibt es gleich ein paar Erleichterungen für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
Eine davon ist die Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden. Diese wurde möglich, weil sich die entsprechenden EU-rechtlichen Grundlagen zur Umsatzsteuer geändert haben. Konkret wird nach dem Begutachtungsvorschlag künftig eine Steuerbefreiung bei Lebensmittelspenden an Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen, eingeführt.
Erleichterung bei antragsloser Arbeitnehmerveranlagung
Weitere Erleichterungen soll es bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung geben, die unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung einer Steuergutschrift ermöglicht, ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Geltend ab dem Veranlagungsjahr 2024 ist das Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes grundsätzlich kein Hindernis mehr. Ist beispielsweise eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einem Jahr für zwei verschiedene Arbeitgeber tätig, schließt das die automatische Auszahlung einer Steuergutschrift nicht aus.
Ergänzung bei Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Eine Ergänzung wird auch für das mit Jahresanfang eingeführte Modell der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vorgenommen. Virtuelle Geschäftsanteile, sogenannte "phantom shares", wurden in den letzten Jahren zunehmend vor allem im Bereich von Start-ups als Belohnungs- und Mitarbeiterbindungsinstrument eingesetzt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten dabei einen vertraglichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, steuerlich liegt Arbeitslohn vor. Nun soll ermöglicht werden, solche virtuellen Anteile in das neue Regime der Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen zu überführen.
Vereinfachte Rechnungsausstellung
Auch Neuerungen für Kleinunternehmen sind ab 2025 vorgesehen: Unter anderem erhalten diese die Möglichkeit einer vereinfachten Rechnungsausstellung, unabhängig vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag. So können etwa Angaben wie jene des Leistungsempfängers, eine laufende Rechnungsnummer oder die UID-Nummer entfallen.
Finanzminister Brunner erhofft sich durch das neue Abgabenänderungsgesetz "Vereinfachungen, weniger Bürokratie und weniger Gebühren".