Novelle Wohnungseigentum: Grünes Licht für private Ladestation
Von Ulla Grünbacher
Rund 50.000 Elektro- und knapp 100.000 Hybrid-Autos sind zur Zeit auf Österreichs Straßen unterwegs – und sie werden laufend mehr. Eine Hemmschwelle für den Umstieg auf E-Fahrzeuge ist derzeit – noch – das Thema Laden. Während Besitzer von Einfamilienhäusern selbst entscheiden können, ob sie in ihrer privaten Garage eine Wallbox installieren, müssen Mieter und Wohnungseigentümer im Mehrfamilienhaus rechtliche Hürden überwinden.
Denn wer im Eigentumshaus am privaten Parkplatz Maßnahmen wie einer Elektroleitung samt Errichtung einer privaten Ladestation auf eigene Kosten durchführen will, muss die Zustimmung aller anderen Miteigentümer einholen. Das ist in einem großen Haus mit vielen Bewohnern nicht ganz einfach – und manchmal sogar ein Ding der Unmöglichkeit.
Erleichterung in Sicht
Doch es sind Erleichterungen in Sicht. Einerseits besagt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), dass es sich beim Einbau einer Wallbox mit maximal 3,7 kW (mit einer herkömmlichen Steckdose vergleichbar) beim eigenen Parkplatz im Wohnungseigentum um eine privilegierte Maßnahme handelt. Das stellte zumindest klar, dass fehlende Zustimmungen im Außerstreitverfahren ersetzt werden können.
Wesentlich einfacher soll die Installation der privaten E-Tankstelle jedoch mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) werden, die am 1. Jänner 2022 in Kraft treten soll. Die Begutachtungsfrist des Entwurfs ist vor Kurzem abgelaufen. Vorgesehen ist, dass im Gesetz verankert wird, was der OGH bereits vorweggenommen hat: Dass die Installation einer Langsamladestation eine privilegierte Maßnahme darstellt.
Das bedeutet: „Auch künftig sind nach wie vor alle Wohnungseigentümer anzuschreiben. Die Zustimmung gilt dann als erteilt, wenn diese nicht binnen zwei Monaten widerrufen wird“, erklärt die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun.
Weiters sei nun ausdrücklich geregelt, dass der Hausverwalter zu diesem Zweck dem Eigentümer, der sich um die Elektroleitung bemüht, die Post-Anschriften der anderen Wohnungseigentümer herauszugeben hat. Das war bisher aus Datenschutzgründen nicht vorgesehen. Wenn Eigentümer dem Hausverwalter ihre Zustimmung erteilt haben, ist auch die eMail-Adresse herauszugeben.
Legt jedoch ein Miteigentümer Widerspruch gegen das Vorhaben ein, ist nach wie vor der Gerichtsweg zu beschreiten, so die Rechtsexpertin. Wobei kein Nachweis der Verkehrsüblichkeit erforderlich ist und auch nicht das Interesse des Wohnungseigentümers an dieser Änderung geprüft wird. „Miteigentümer, die sich jedoch nicht zu der Maßnahme äußern, können das Vorhaben nicht mehr blockieren. Denn Schweigen zählt künftig als Zustimmung“, betont Katharina Braun.
Einfacher ist es, wenn ein Ladesystem als Gemeinschaftsanlage im Wohnungseigentumshaus installiert werden soll. Ein Mehrheitsbeschluss reicht dafür aus, die Hausverwaltung kümmert sich im Auftrag der Wohnungseigentümer um die Umsetzung.
Sind mit der Novelle alle Hürden bezüglich E-Autos und privaten Ladestationen im Wohnungseigentum ausgeräumt? Dem widerspricht die Rechtsexpertin. „Denn Kritiker sehen die Grenze bei 3,7 kW als zu gering an. Diese sollte zwar bei Hybridfahrzeugen reichen, aber nicht bei E-Autos.“ Denn über diese kW-Grenze hinweg liegt keine privilegierte Maßnahme vor, für diese Ladestationen sieht die Novelle derzeit keine Erleichterungen bei der rechtlichen Umsetzung vor.
Und wie sieht die Situation für Mieter aus? Im Mietrechtsgesetz ist derzeit keine diesbezügliche Änderung geplant.
Wenn man sich mit dem Vermieter einigt, den gemieteten Stellplatz nachzurüsten, ist das die eine Sache. „Aber ist es fast unmöglich, eine Ladestation gegen den Willen des Vermieters durchzusetzen. Das Thema Ladestelle für E-Autos sollte auch im Mietbereich verbindlich geregelt werden“, schlägt die Rechtsanwältin Katharina Braun vor.
Was die Novelle noch bringt:
#1. Änderungen am eigenen Wohnungseigentumsobjekt sollen leichter umsetzbar sein. Für bestimmte, privilegierte Änderungen soll künftig gelten: Wer nicht binnen zwei Monaten widerspricht, stimmt der Änderung zu.
#2. Erreichbarkeit von Miteigentümern: Künftig soll der Hausverwalter verpflichtet sein, Kontaktadressen der Miteigentümer bekannt zu geben, damit sie leichter kontaktiert werden können.
#3. Beschlüsse der Gemeinschaft sollen erleichtert werden. Künftig soll bei der Beschlussfassung nicht mehr auf die Mehrheit der Anteile abgestellt werden, sondern auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Anteilen.
#4. Der Einbau von Einzel-Fotovoltaikanlagen und Beschattungsmaßnahmen soll für Wohnungseigentümer erleichtert werden, ebenso der Einbau von einbruchssicheren Türen und behindertengerechter Ausstattung.
#5. Eine Mindestdotierung der Rücklage ist vorgesehen. Es soll ein gesetzliches Mindestmaß in Höhe von 0,90 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden.