Wirtschaft/Immo

Was kann ich tun, wenn im Stiegenhaus dauernd das Licht brennt?

Vor 20 Jahren wurde im Erdgeschoß des Wohnhauses von einer Eigentümerin eine Rampe errichtet, da sie im Rollstuhl saß. Die damalige Hausverwaltung hat den Schlüssel für den Zugang zur Rampe an andere Eigentümer vergeben. Heute ist diese Türe und damit das ganze Haus ständig offen zugänglich. Die aktuelle Hausverwaltung will diesbezüglich nichts unternehmen. Was können die Eigentümer tun?

Elke Hanel-Torsch, Mietervereinigung: An sich sollten die Sonderberechtigten die Kosten für Reparaturen tragen, da die Einrichtung in deren ausschließlichem Verfügungsbereich liegt. Sollte die Rampe aber allgemein zugänglich sein, könnte sie als allgemeiner Teil betrachtet werden, sodass Reparaturen auf Kosten der Rücklage vorzunehmen sind. Dem Aushängen des Selbstschließers könnte man unter Umständen damit begegnen, dass ein Modell verbaut wird, das diese Möglichkeit nicht bietet. Die Kosten für die Umrüstung werden allerdings aus der Rücklage zu bestreiten sein. Die Vereinbarung über die Errichtung einer Rampe auf einem allgemeinen Teil, der als Zugang dient, müsste näher betrachtet werden. Sofern es sich um einen Bereich handelt, der als Zugang mehreren Wohnungen dient, ist fraglich, ob darüber überhaupt eine Vereinbarung gültig getroffen werden konnte. Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 sieht keine Möglichkeit vor, eine Vereinbarung einer Sondernutzung durch das Gericht in der Form abzuändern, dass der Bereich allen Eigentümern zu gleichen Teilen wieder zukommt. Anzudenken wäre eine Änderung durch eine neue Vereinbarung mit allen Eigentümern.

In dem Haus, in dem ich eine Mietwohnung bewohne, brennt seit Anfang Februar 2022 permanent das sogenannte Drei-Minuten-Licht. Obwohl ich die Hausverwaltung darüber informiert habe, brennt weiterhin das Licht 24 Stunden am Tag. Auch dort, wo es durch zwei Fenster am Flur Tageslicht gibt. Früher war die Beleuchtung da getrennt schaltbar. Was kann ich gegen diesen wenig energieeffizienten Zustand tun?

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Gerade bei den immer höher steigenden Energiekosten sollten alle darauf achten, sorgsam mit Energie umzugehen. Wenn die Hausverwaltung nicht reagiert, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sollte das Mietrechtsgesetz anwendbar sein, so können Sie einen Antrag auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten bei der Schlichtungsstelle/dem zuständigen Bezirksgericht einbringen. Sollte es nicht anwendbar sein, dann kann unter Umständen eine Klage eingereicht werden. In beiden Fällen besteht zusätzlich ein Schadenersatzanspruch. Ein solches Verfahren wird aber oft aufgrund der geringen Beträge und dem bestehenden Kostenrisiko nicht geführt.

 

Ich habe eine Eigentumswohnung gekauft, meine Tochter hat 14 Jahre darin gelebt. Wenn ich ihr die Wohnung schenke und sie diese verkaufen will, müssen wir die Immobilienertragsteuer bezahlen?

Wenn Sie die Wohnung ihrer Tochter schenken, so fällt allein aufgrund der Schenkung keine Immobilienertragsteuer an. Zu zahlen wäre jedoch die Grunderwerbssteuer. Wenn die Tochter die Wohnung in weiterer Folge verkaufen möchte, gelten die gleichen Regeln, als wenn sie das Objekt schon immer besessen hätte. Die Hauptwohnsitzbefreiung und damit Steuerfreiheit kommt dann zur Anwendung, wenn es sich um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt und er entweder vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre in der Wohnung gewohnt hat, oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend in der Wohnung gewohnt hat. Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, dann fällt keine Immobilienertragsteuer an.

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