Wirtschaft/Immo

Betriebskosten-Abrechnung: Was erlaubt ist und was nicht

In den vergangenen Tagen haben viele Mieter und Wohnungseigentümer Post von der Hausverwaltung erhalten. Denn mit Ende Juni war die jährliche Betriebskostenabrechnung, konkret die vom Jahr 2020, fällig. Diese kann die Hausverwaltung zuschicken oder im Haus aushängen. Wer keine Abrechnung bekommen hat und sie auch nicht am Schwarzen Brett im Eingangsbereich findet, kann sie beim Vermieter oder der Hausverwaltung anfordern.

Betriebskosten für den Mieter

Nur bestimmte Kosten dürfen auf Mieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes überwälzt werden, dazu zählen:

- Wasser und Abwasser

- Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten für Kaltwasser, sofern es eine Vereinbarung dazu gibt

- Kanalräumung und Müllabfuhr

- Entrümpelung, Schädlingsbekämpfung und Kehrgebühren

- Strom für das Stiegenhaus und Gemeinschaftsflächen

- Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden sowie Prämien für Glasbruch und Sturmschaden, wenn mehr als die Hälfte der Mieter diesen zugestimmt hat

- Verwaltungshonorar

- Hausreinigung inklusive Schneeräumung

- öffentliche Abgaben

- Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen wie Lift, Heizung, Waschküche, Grünanlagen, Gemeinschaftsräume.

Betriebskosten-Abrechnung muss nachvollziehbar sein

Für Mieter kann es sich lohnen, die Betriebskosten-Abrechnung genauer zu betrachten. Die Betriebskosten-Abrechnung muss vollständig und nachvollziehbar sein und ein Verzeichnis aller Einnahmen und Ausgaben enthalten.

Recht auf Einsicht in Belege

Fehler kommen vor, sie „reichen von falschen Aufteilungsschlüsseln bis zu nicht zulässigen Abrechnungsposten wie ‚Sonstiges’“, erklärt Elke Hanel-Torsch, Landesvorsitzende der Wiener Mietervereinigung. Reparaturarbeiten dürfen zum Beispiel nicht verrechnet werden. Die Hausverwaltung muss den Mietern Einsicht in die Belege gewähren. Dieses Recht haben Mieter binnen sechs Monaten ab Legung der Abrechnung.

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