Leben/Reise

Preisminderung bei Bettwanzen, fadem Essen und Fluglärm

Steilküste statt Sandstrand, lärmende Baustelle statt Pool vor dem Fenster, Hotel überbucht und die Ersatzunterkunft minderwertig: Wenn der Traumurlaub zum "Horrortrip" wird, hat der Reisende Ansprüche auf Preisminderung und möglicherweise auch Schadenersatz. Denn grundsätzlich gilt die "Prospektwahrheit": Die im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen müssen auch erbracht werden.

Wiener Gerichte haben in den vergangenen Jahren folgende Entscheidungen getroffen (siehe Bildergalerie). Allerdings erheben diese Beispiele keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit, es kommt immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

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Der Urlauber hat jedenfalls einen Gewährleistungsanspruch. Warten solche negative Überraschungen, sollte man gleich Verbesserungen verlangen. Wird oder kann der Mangel nicht behoben werden: Beweise sichern. Fotos, Videos, Zeugen und eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung, dass man auf die Mängel aufmerksam gemacht hat, erleichtern die Geltendmachung der Ansprüche.

Umfassende Dokumentation ist wichtig

Trifft den Reiseveranstalter am verpatzten Urlaub ein Verschulden, steht neben den Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatz zu. Verursachen die Speisen des Hotels beispielsweise eine Salmonellenvergiftung mit ihren bekannt unangenehmen Folgen, dann hat man Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzensgeld. Wichtig ist in solchen Fällen die umfassende Dokumentation des Krankheitsverlaufes.

Wenn die Reise zur Gänze oder weitgehend vereitelt wird, kann - bei Pauschalreisen - für die entgangene Urlaubsfreude Geldersatz geltend gemacht werden. Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs wegen entgangener Urlaubsfreude hat das Gericht insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens des Reiseveranstalters, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.