Welche Corona-Regeln aktuell gelten
Die Corona-Schutzmaßnahmen in Österreich wurden vor dem Sommer weitgehend zurückgenommen.
Die noch bis Mai in Supermärkten und in Öffis geltende Maskenpflicht wurde mit 1. Juni für vorerst drei Monate - bis 23. August - ausgesetzt, in Spitälern und Heimen bleibt sie aufrecht - eine Ausnahme bildet dabei Wien, hier gelten weiter strengere Regeln.
Änderungen gibt es auch beim Grünen Pass. Für einen 3-G-Nachweis ist ab 23. August die Kombination aus Impfung und Genesung nicht mehr ausreichend. Als grundimmunisiert gilt demnach nur, wer sich dreimal hat impfen lassen.
Außerdem gibt es seit Anfang August keine Quarantäne mehr.
Maskenpflicht
Seit 1. Juni "pausiert" die Maskenpflicht für drei Monate "vorläufig". Im Handel, in Apotheken und in Öffis wird sie bis zum 23. August ausgesetzt.
Aufrecht bleibt sie in "besonders vulnerablen Settings" wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie in Alten- und Pflegeheimen. Auch in der mobilen Pflege (außer im Behindertenbereich) bleibt die Maskenpflicht erhalten.
Gibt es in Apotheken medizinische Dienstleistungen wie Coronatests, herrscht - wie auch in Arztpraxen - eine FFP2-Pflicht.
In Wien geht Bürgermeister Michael Ludwig weiter seinen eigenen Weg und behält die Maskenpflicht zumindest in öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen und Apotheken bei. Wer also nach Wien pendelt oder auf einen Besuch in die Bundeshauptstadt fährt, muss beim Passieren der Wiener Stadtgrenze die Maske aufsetzen.
Seit August keine Quarantäne mehr
Seit Anfang August muss man nicht mehr in Quarantäne, wenn man ein positives Corona-Testergebnis hat. Stattdessen gelten "Verkehrsbeschränkungen": Wer sich nicht krank fühlt, darf mit FFP2-Maske fast überall hin, im Freien mit zwei Metern Abstand zu anderen Personen darf man sie auch abnehmen.
Änderungen gibt es auch für Corona-Kranke mit Symptomen: Für einen Krankenstand muss man sich aktiv beim Arzt melden. Denn mit dem Aus der Quarantäne gibt es auch keine Absonderungsbescheide mehr, die bisher automatisch zur Krankschreibung führten.
Telefonische Krankschreibung nach positivem Testergebnis
Nunmehr muss man sich selbst drum kümmern, vom Arzt krankgeschrieben zu werden. Das geht auch telefonisch, allerdings nur für Coronafälle mit Symptomen. Mit allen anderen Krankheiten muss man in die Ordination.
Mit Maske unterwegs
Und wer zwar Corona-positiv ist, aber keine Symptome hat, kann nicht krankgeschrieben werden. In letzterem Fall darf man nämlich jetzt nicht nur für Erledigungen und Freizeitaktivitäten das Haus verlassen, sondern auch zur Arbeit - alles mit Maske.
De facto keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen. Man darf beispielsweise auch auf Veranstaltungen und sogar in Schwimmbäder oder Gasthäuser - allerdings muss die Maske stets oben bleiben, etwas zu konsumieren ist ausdrücklich nicht gestattet.
Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten, Volksschulen und Horte dürfen von Infizierten nicht betreten werden, außer, man arbeitet dort.
Freitesten nach fünf Tagen weiterhin möglich
Zu beachten ist, dass die Verkehrsbeschränkungen nicht erst nach einem positiven PCR-Test laufen, sondern bereits nach einem Antigen-Test, der eine Infektion mit Covid anzeigt. Wird dieser durch einen PCR-Test nicht bestätigt, fallen die Vorgaben. Ohnehin gelten die Verkehrsbeschränkungen maximal zehn Tage, nach fünf kann man sich freitesten.
Risikogruppen-Verordnung
Wieder in Kraft ist die Risikogruppen-Verordnung: Damit können Personen freigestellt werden, die trotz Impfung schwere Verläufe zu befürchten haben oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Grüner Pass, 3-G-Nachweis
Für einen 3-G-Nachweis ist ab 23. August die Kombination aus Impfung und Genesung nicht mehr ausreichend. Für eine Grundimmunisierung sind dann drei Stiche nötig - das hat das Nationale Impfgremium bereits empfohlen.
Bisher galt eine Genesung vor der ersten Impfung als eigenes "immunologisches Ereignis". Unverändert ist eine Genesung weiter sechs Monate gültig, sie ersetzt aber keine Impfung mehr, so das Gesundheitsministerium.
Weitere Änderung: Die bisher vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Impfungen entfallen. Begründet wird dies mit der "leichteren Vollziehbarkeit und Einheitlichkeit" - außerdem seien die Ärzte beim Impfen grundsätzlich ohnehin an die Mindestabstände gebunden.
Ferner werden (neben Schwangerschaft und Gefahr für die Gesundheit durch eine Impfung) weitere Ausnahmen bei der 3-G-Regel geschaffen - ihr Nachweis entfällt nun auch für jene Personen, die aufgrund fehlender Immunantwort auf eine Impfung auch nicht der Impfpflicht unterliegen würden. Als Bestätigung dafür reicht jene, die man bereits für eine Impfpflicht-Ausnahme bekommen hat.
Impfpflicht
Die Impfpflicht bleibt über den Sommer weiter ausgesetzt. Eigentlich hätte bei Verstößen gegen die Pflicht ab Mitte März gestraft werden sollen, auf Empfehlung der Experten-Kommission war die Impfpflicht jedoch bis vorerst 1. Juni ausgesetzt.
Diese Regelung wurde schließlich nach einer weiteren Empfehlung der Experten über den Sommer für drei weitere Monate verlängert.