Mehrheit will Asylberechtigte zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten
Die Zahl der Asylsuchenden (Jänner: 1018 Anträge/-31,3 Prozent im Vorjahresvergleich) wie Asylberechtigten (Jänner: 1040 positive Entscheide) nimmt ab – die Diskussion über deren Rechte und Pflichten hält an. Vor einer Woche sprach sich FPÖ-Sozialministerin Beate Hartinger-Klein dafür aus, die österreichweit rund 33.000 arbeitslosen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten.
Der Vorschlag, obschon von der Ministerin wieder zurückgezogen, stößt gemäß einer aktuellen OGM-Umfrage für den KURIER auf bereite Zustimmung. „Mit 72 Prozent spricht sich eine äußerst klare Mehrheit über alle Parteien hinweg dafür aus, arbeitslose Asylberechtigte für gemeinnützige Arbeit heranzuziehen“, sagt OGM-Chef Wolfgang Bachmayer. Für 16 Prozent der Befragten kommt diese Möglichkeit einer Zwangsarbeit gleich, die sie ablehnen.
Am Montag ging eine Verordnung von FPÖ-Innenminister Herbert Kickl in Begutachtung, wonach Asylwerber, die auf ihren Bescheid warten, für gemeinnützige Arbeit (Remunerantentätigkeit) bundesweit einheitlich 1,50 Euro pro Stunde bekommen sollen. Derzeit liegen die Beiträge zwischen drei und fünf Euro pro Stunde, je nach Land sind sie unterschiedlich geregelt. Laut Grundversorgungsgesetz kann der Innenminister eine Deckelung verordnen. Kickls Vorstoß ist also rechtlich gedeckt – und nicht neu. Schon 2016 wollte sein Vorgänger Wolfgang Sobotka (ÖVP) eine Senkung auf 2,50 Euro. Die ÖVP steht hinter Kickls Plan, ließ Kanzler Sebastian Kurz wissen.
Kritik kam von anderer Seite. Innsbrucks Bischof Hermann Glettler bezeichnet die 1,50 Euro als „Hohn“. „Das sind Sticheleien, die ins Wesentliche hineingehen“, so Glettler zum KURIER.
Für die steirische Soziallandesrätin Doris Kampus (SPÖ) sind die 1,50 „deutlich zu wenig. Das leiste nur dem Lohndumping Vorschub“. Sie fürchtet um die integrative Wirkung von regelmäßiger Arbeit.
Der Vorwurf des Lohndumpings greift aber nicht, da solche Hilfsdienste keine regulären Jobs ersetzen.
Auf Kommunalebene hat Gemeindebundpräsident Alfred Riedl „kein Problem“ mit den 1,50 Euro. Aus Sicht des roten Städtebundes hingegen sollte die Höhe den Gemeinden überlassen werden.
Was ist wem erlaubt?
- Asylwerber, deren Asylverfahren noch läuft, müssen ab Antragstellung drei Monate warten, ehe sie arbeiten dürfen – und dann auch nur sehr eingeschränkt.
Ohne Wartezeit können sie Remunerantentätigkeiten übernehmen. Das sind Hilfsarbeiten in ihrem Quartier oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten in Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden, künftig auch Gemeindeverbände). Dafür ist keine Beschäftigungsbewilligung nötig. Für die Dauer der Tätigkeit werden sie unfallversichert und bekommen einen Anerkennungsbeitrag. Die Zuverdienstgrenze liegt bei 110 Euro pro Monat, Ausnahmen sind Wien (200 Euro) und Tirol (240 Euro). Seit 2016 gibt es einen Leistungskatalog des Innenministeriums, der die gemeinnützigen Tätigkeiten klar definiert. In Bundeseinrichtungen waren zuletzt rund 300 Personen gemeinnützig beschäftigt, in Wien rund 400.
Sie können sich selbstständig machen, jedoch nur in freien Gewerben. Dann aber fallen sie aus der Grundversorgung, müssen sich selbst versichern und Kammerumlage zahlen.
Asylwerber dürfen in Tourismus oder Landwirtschaft als Saison- und Erntearbeiter für maximal sechs Monate (binnen 14 Monaten maximal 12 Monate) arbeiten. Dazu benötigen sie eine Arbeitsbewilligung des AMS. Auch im Fall der Saisonarbeit verliert der Asylwerber die Grundversorgung.
Seit 2017 dürfen Asylwerber auch Arbeiten in Privathaushalten (einfache Gartenarbeiten, Kinderbetreuung oder Reinigung) im Rahmen des Dienstleistungsschecks übernehmen. Dafür sind mindestens 11,75 Euro pro Stunde zu bezahlen. Die Zuverdienstgrenze liegt bei 110 Euro im Monat plus 80 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Alles darüber wird auf die Grundversorgung angerechnet. Das gilt auch für Volontariate. Jugendliche Asylwerber bis 25 Jahre können eine Lehre in Mangelberufen beginnen. (Zuverdienstgrenze 150 Euro).
- Asylberechtigte(und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht abgeschoben werden, weil ihr Heimatland nicht sicher ist) haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.