Politik/Inland

Leser fragen, KURIER antwortet: Schenkungen, Steuern, Kassen

Die Steuerreform wirft zahlreiche Fragen auf. Viele Leser wenden sich nach wie vor an die Redaktion. Der KURIER beantwortet die Fragen – mit Unterstützung von Reinhard Rindler (BDO Austria) und dem auf Immobilienrecht spezialisierten Wiener Anwalt Nikolaus Vasak. Auch die Bundesregierung lieferte Infos.

Brauchen Klein-Unternehmer und Künstler eine Registrierkasse, wenn man kein Geschäftslokal hat?

Die Registrierkassenpflicht gilt für Betriebe, die überwiegend Bar-Umsätze machen (ab Netto-Umsatz von 15.000 Euro/Jahr). Keine Registrierkasse benötigen Berufsgruppen, die unter die "Kalte-Hände-Regelung" fallen (z.B. Fiaker, Maroni-Standler; weniger als 30.000 Euro Umsatz). Mobile Gruppen (z. B. Masseure, Hebammen) können händische Rechnungen ausstellen, müssen diese aber im Nachhinein in der Kasse erfassen. Ob z. B. sich ein Kabarettist (mehr als 15.000 Euro Umsatz) eine Registrierkasse anschaffen muss, ist laut Finanzministerium noch offen.

Ich habe ein kleines Restaurant in Wien. Brauche ich auch eine Registrierkasse?

Ja, wenn der Jahresumsatz 15.000 Euro (netto) übersteigt – was auch bei einem kleinen Restaurant der Fall sein dürfte.

Gibt es wieder Kürzungen bei Bausparprämien?

Nein, von derartigen Kürzungen ist nichts bekannt.

Kann ein Kredit für eine geförderte Wohnung künftig abgeschrieben werden?

Kosten für laufende Kreditverträge für Wohnraumbeschaffung oder -sanierung können bis 2020 abgeschrieben werden. Zahlungen für Kreditverträge, die erst 2016 abgeschlossen werden, können nicht abgesetzt werden.

Ändert sich durch die Steuerreform etwas für Familien bzw. Familien mit behinderten Kindern?

Allen Familien steht ab 2016 ein höherer Kinderabsetzbetrag zu: 440 statt 220 Euro (pro Jahr) können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung von einem Elternteil geltend gemacht werden. Wenn den Absetzbetrag beide Elternteile beanspruchen, beträgt er 264 (derzeit 132) Euro. Sind die Eltern berufstätig, profitieren sie auch von den niedrigeren Lohnsteuersätzen. Überdies werden Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag von 345 auf 400 Euro im Jahr erhöht (wird bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigt).

Welche Lebensversicherungen zählen 2016 nicht mehr als Abschreibposten?

Lebensversicherungen, die laufen und derzeit absetzbar sind, können bis 2020 abgesetzt werden. Kosten für Lebensversicherungen, die ab 2016 abgeschlossen werden, sind nicht mehr abschreibbar.-> Werden Fahrscheine der Wiener Verkehrsbetriebe künftig mit 13 Prozent belastet?Nein, der Personenverkehr ist weiterhin mit 10 Prozent besteuert. Nur für Flugtickets im Inland fallen 13 Prozent Mehrwertsteuer an.

Welche Änderungen sind bei Abschreibungen für Gebäude festgelegt worden?

Derzeit sind Abschreibungssätze und -dauer von der Nutzung eines Gebäudes abhängig (3, 2,5 oder 2 Prozent bzw. 33, 40 oder 50 Jahre). Künftig sollen alle Gebäude auf 40 Jahre (2,5 Prozent) abgeschrieben werden. Offen ist noch, ob auch der Bereich der nicht gewerblichen Vermietung angepasst wird. Derzeit werden Gebäude, die privat vermietet oder verpachtet werden, mit 1,5 Prozent (67 Jahre) abgeschrieben.

Mit welchen Konsequenzen ist die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage hinsichtlich der ASVG-Höchstpension verbunden?

Die Höchstbeitragsgrundlage steigt ab 2016 (von 4650) um 190 Euro auf 4840 Euro monatlich an, dadurch steigen auch die Pensionsbeiträge. Die ASVG-Höchstpension wird ebenfalls angepasst, die genaue Höhe steht laut Sozialministerium aber noch nicht fest.

Wie wird die neue Grunderwerbsteuer berechnet, wenn mein Mann und ich je zur Hälfte ein Haus (Gesamtwert 800.000 Euro) besitzen und dieses einmal einem unserer Söhne übergeben möchten?

Künftig zahlt man gestaffelt Grunderwerbsteuer: bis 250.000 Euro sind es 0,5 Prozent Steuer (1250 Euro), für den Anteil bis 400.000 Euro 2 Prozent (3000 Euro) und für den Betrag über 400.000 Euro 3,5 Prozent. Im Falle von 800.000 Euro wären also 18.250 Euro an den Fiskus abzuliefern. Man könnte in diesem Fall aber auch von zwei Schenkungsvorgängen (zwei Haushälften) ausgehen – und die Steuer von je 400.000 Euro berechnen, dann würden in Summe "nur" 8500 Euro Steuer anfallen. Im Finanzministerium heißt es, solche Details zu den Berechnungen seien noch nicht geklärt.

Hier geht es zu Teil 1 unseres Q&A und hier zu Teil 2.