Lockerungsverordnung liegt vor: Die neuen Regeln im Überblick
Das Gesundheitsministerium hat die "Lockerungsverordnung" vorgelegt, mit der das öffentliche Leben in der Corona-Pandemie ab 19. Mai ein wenig bunter wird. Voraussetzung für fast alle Aktivitäten vom Gasthaus- bis zum Fitnessstudio-Besuch ist, dass die Person entweder getestet, genesen oder geimpft ist. Zudem ist praktisch überall außer beim Sport und beim Speisen eine FFP2-Maske zu tragen. Abspielen wird sich alles zwischen 5 und 22 Uhr und meist gilt Registrierungspflicht.
3G
Voraussetzung für den Zugang z.B. zu Veranstaltungen, Gasthäusern und Hotels ist eine Genesung, Impfung oder Testung.
- Genesen: Als genesen gelten Personen, die während der vergangenen sechs Monate eine Erkrankung überstanden haben. Auch ein Antikörper-Test, der nicht älter als drei Monate ist, wird als Beleg akzeptiert. Ansonsten kann man beispielsweise den Absonderungsbescheid vorlegen.
- Getestet: PCR-Tests werden 72 Stunden anerkannt, professionell abgenommene Antigentests 48 Stunden und Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden, 24 Stunden. Angeboten werden können auch Selbsttests vor Ort, die aber nur für den Besuch selbst Gültigkeit haben.
- Geimpft: Impfungen gelten ab dem 22. Tag nach der ersten Immunisierung bis maximal drei Monate. Das heißt, wer auf den zweiten Stich verzichtet, muss wieder testen gehen. Nach der zweiten Impfung muss neun Monate lang nicht getestet werden.
Privates
Private Treffen sind untertags (5-22 Uhr) outdoor mit zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten mit zehn (minderjährigen) Kindern möglich.
Indoor dürfen sich nur vier Personen plus sechs Kindern zusammenfinden. Letztere Regel gilt auch in den Nachtstunden. Allerdings ist dieser Teil der Verordnung bis Mitte Juni beschränkt. Die meisten anderen Regeln würden erst Anfang Juli auslaufen, wenn sie bis dahin nicht geändert werden.
Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz ist eine FFP2-Maske zu tragen, wenn nicht anderweitig etwa durch Plexiglas eine Ansteckung verhindert werden kann. Zudem gilt die Zwei-Meter-Abstandsregel.
Striktere Regeln gibt es für Lehrer, Arbeitnehmer im Bereich der Lagerlogistik, Personen mit Kundenkontakt (auch Parteienverkehr), für die die 3G-Regel angewendet wird. Setzt man auf Tests, sind diese einmal pro Woche durchzuführen. Kindergartenpädagogen ersparen sich die FFP2-Maske, wenn sie entweder getestet, geimpft oder genesen sind.
Gastronomie
Gaststätten dürfen wieder Gäste empfangen, jedoch muss zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von zwei Metern sein. Zudem dürfen indoor maximal vier Personen plus sechs Kindern an einem Tisch Platz nehmen. Im Gastgarten sind es zehn plus zehn. Außer am Verabreichungsplatz ist Maske zu tragen.
Konsumiert werden darf nur am Tisch und im Sitzen. Die Ausnahme sind Imbisse, wo auch am Stehtisch gegessen und getrunken werden kann. Selbstbedienung ist bei Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen möglich. Eingehoben werden müssen Kontaktdaten, Name, Adresse, Telefon/E-Mail und Verweildauer, sofern der Gast mehr als 15 Minuten bleibt. Diese Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden sondern nur bei Bedarf der Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
Tourismus
Für den Zutritt zu einem Beherbergungsbetrieb ist ein negativer Test, eine Genesung oder eine Impfung vonnöten. Der Nachweis ist während des gesamten Urlaubs aufzuheben. Ferienlager sind bis zu 50 Personen möglich. Im Gebäude gelten Maskenpflicht und Zwei-Meter-Abstand-Regel. Keine Abdeckung von Mund und Nase ist nur beim Sport etwa in Fitnessräumen sowie in Nassräumen nötig.
Veranstaltungen
Veranstaltungen sind wieder zulässig, wobei indoor maximal 1.500 und outdoor höchstens 3.000 Personen zugelassen sind. Gibt es keine zugewiesenen Plätze, dürfen nur bis zu 50 Menschen eingelassen werden. Eine weitere Einschränkung bei Veranstaltungen ist, dass zwischen Personen, die nicht aus dem selben Haushalt kommen, zwei Meter Abstand einzuhalten sind oder - wo dies nicht möglich ist - zumindest ein Sitzplatz zwischen den Personen frei bleiben muss. Gastronomie ist erlaubt.
Die Abhaltung von Messen und Ausstellungen ist ebenfalls wieder erlaubt, wobei pro Person 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Zudem ist indoor Maske zu tragen und es gilt wie im gesamten Veranstaltungsbereich eine Registrierungspflicht. Begräbnisse sind künftig wieder ohne zahlenmäßige Beschränkung möglich.
Freizeit
In Freizeiteinrichtungen vom Indoor-Spielplatz bis zum Schwimmbad dürfen Besucher nur eingelassen werden, wenn sie geimpft, getestet oder genesen und registriert sind. In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht, zudem ist ein Zwei-Meter-Abstand einzuhalten, was zumindest in den ebenfalls in der Verordnung angeführten Einrichtungen zur Ausübung von Prostitution schwierig einzuhalten sein dürfte.
Sport
Sport kann auch indoor wieder betrieben werden. Voraussetzung ist hier die 3G-Regel plus Registrierung. Weiters gilt Maskenpflicht außer beim Sport und in der Dusche. Der Zwei-Meter-Abstand kann unterschritten werden, wenn die Sportart das erfordert.
Altenheime und Spitäler
In Alten- und Pflegeheimen sind drei Besucher pro Patient und Tag gestattet. Auch hier kommt die 3G-Regel zur Anwendung. In Krankenanstalten ist ein Besucher pro Patient zugelassen. Ausnahmen gibt es jeweils im Palliativbereich.
Verkehr
In Massenbeförderungsmitteln muss weiter Maske getragen werden sowie - so weit möglich - ein Zwei-Meter-Abstand gewahrt bleiben. In Taxis dürfen nur zwei Personen in einer Reihe sitzen. Bei Schüler- und Behindertentransporten kann von der Regel abgewichen werden. In Seilbahnen dürfen weiter maximal 50 Prozent der Kapazität genutzt werden.
Handel und körpernahe Dienstleister
Nichts Grundsätzliches ändert sich vorerst an den bereits geltenden Regeln für Handel und persönliche Dienstleister. Das heißt, in Geschäften muss für jeden Kunden 20 Quadratmeter Platz sein, zudem ist eine FFP2-Maske zu tragen. Beim Friseur oder im Kosmetikstudio ist neu, dass neben dem Test auch die Impfung oder Genesung zählt.