Asyl und Abschiebungen: Kickl hat nur geringen Spielraum
Innenminister Herbert Kickl stößt sich zum wiederholten Mal an den Grenzen, die internationale Verträge in Sachen Asylrecht setzen. Konkret stellt er die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) infrage, über die er „eine Debatte“ führen möchte.
So will Kickl straffälligen Flüchtlingen schneller als bisher möglich den Asylstatus entziehen und künftig auch nach Syrien abschieben.
Doch wie sind seine Erfolgsaussichten? Ein Faktencheck.
Wann kann der Asylstatus aberkannt werden?
Nach momentaner Rechtslage kann der Asylstatus nach besonders schweren Verbrechen wie Mord oder Vergewaltigung aberkannt werden. Das leitet sich auch aus der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Status-Richtlinie der Europäischen Union ab.
Zuständig für ein etwaiges Aberkennungsverfahren ist das Bundesasylamt.
Zieht eine Aberkennung automatisch eine Abschiebung nach sich?
Nein – und hier kommt die EMRK ins Spiel. Deren Artikel 3 besagt nämlich: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Das heißt: Wenn einem straffälligen Flüchtling der Asylstatus aberkannt wird, ihm aber in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder gar der Tod drohen (wie das laut Einschätzung des UNHCR etwa in Syrien der Fall ist), kann er nicht dorthin abgeschoben werden. Er muss seine allfällige Strafe in Österreich absitzen und wird danach geduldet, bis sich die Menschenrechtslage im Herkunftsland ändert.
Wann könnte nach Syrien abgeschoben werden?
Dazu muss „ein neuer Blick auf die Situation" herbeigeführt – sprich: die Sicherheitslage in dem Bürgerkriegsland neu eingeschätzt – werden, erklärt Adel-Naim Reyhani vom Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte.
Kann Österreich die Menschenrechtskonvention umgehen?
Nein – und das gleich in doppelter Hinsicht. Einerseits steht sie seit 1964 im Verfassungsrang. Und andererseits ist sie de facto durch die EU-Grundrechtecharta gesichert. Eine Änderung des Fremdenrechts, die der EMRK zuwiderläuft, wäre also sowohl Verfassungs- als auch EU-rechtswidrig.
Zusätzlich wird der zuvor erwähnte Artikel 3 der EMRK als „notstandsfest“ bezeichnet. Das heißt: Selbst im Fall eines öffentlichen Notstands – etwa im Kriegszustand – kann dieser Artikel nicht außer Kraft gesetzt werden. Und: Er gilt ausnahmslos für jeden, selbst für Mörder. „Das ist das Mindestmaß an Menschenwürde, das man jedem Menschen zugestehen möchte“, sagt Reyhani.
Kann die Menschenrechtskonvention geändert werden?
Das kann sie – und das wurde sie auch bereits mehrfach. Konkret über Zusatzprotokolle, derer es momentan 16 gibt. Weil die EMRK jedoch ein völkerrechtlicher Vertrag ist, müssen einer Änderung sämtliche Vertragsstaaten zustimmen.
Vertragsstaaten sind in diesem Fall übrigens nicht die EU-Mitglieder, sondern die 47 Mitglieder des Europarats, der die EMRK 1950 verabschiedet hat – was eine Änderung nicht einfacher macht.
Kann Österreich aus der Menschenrechtskonvention austreten?
Theoretisch ja. Weil sie im Verfassungsrang steht, wäre dazu in jedem Fall eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat nötig. Juristen wie der ehemalige Verfassungsrichter Rudolf Müller meinen darüber hinaus, dass ein Ausstieg aus der EMRK nicht ohne Volksabstimmung möglich wäre.
Warum? Weil die EMRK, auch über die Grundrechtecharta, Teil des Primärrechts der EU ist – und damit ein Ausstieg aus der EMRK automatisch auch die Zugehörigkeit zur EU infrage stellen würde. Damit wäre das jedoch ein Fall für eine Gesamtänderung der Bundesverfassung und über eine solche muss zwingend eine Volksabstimmung abgehalten werden.
Ist die Menschenrechtskonvention überhaupt noch zeitgemäß?
Es gebe „irgendwelche seltsamen rechtlichen Konstruktionen, teilweise viele, viele Jahre alt, aus ganz anderen Situationen heraus entstanden, und die hindern uns daran, das zu tun, was notwendig ist“, beklagt Kickl in Hinblick auf die EMRK.
Ist die Menschenrechtskonvention also zu unflexibel? Ganz und gar nicht. Die EMRK gilt explizit als „living instrument“, also als lebendiges Instrument.
Das heißt in der Praxis, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof als zuständige Stelle „in der Judikatur eine gewisse Flexibilität hat, die Menschenrechtskonvention zeitgemäß und kontextgemäß auszulegen“, wie Experte Reyhani erklärt.
Freilich mit Einschränkungen: Der bereits erwähnte Artikel 3, der Kickl ein besonderer Dorn im Auge sein dürfte, weil er Abschiebungen nach Syrien verhindert, steht in siner Kernaussage nicht zur Debatte. Reyhani: „Da gibt es keine Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Interessen.“