Politik/Ausland

Deutschland erlaubt geschäftsmäßige Sterbehilfe

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt.

Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Damit erklärten die deutschen Höchstrichter das bisherige Verbot für nichtig. Geklagt hatten Erkrankte, Sterbehelfer und Ärzte.

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Sterbehilfe sollte kein Geschäft sein

Der deutsche Strafrechtsparagraf 217 stellte die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Bei Verstößen drohten bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und "Nahestehende", die beim Suizid unterstützen, blieben straffrei.

Die deutsche Bundesregierung wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Ohne geschäftsmäßige Angebote der Hilfe zum Suizid sei der Einzelne aber maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung mitzuwirken, sagt Verfassungsrichter Voßkuhle. Davon werde man aber "nur im Ausnahmefall ausgehen können."

Paragraf zeigte Wirkung

Professionelle Sterbehelfer hatten ihre Aktivitäten in Deutschland seitdem weitgehend eingestellt, aber in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt - genauso wie mehrere schwerkranke Menschen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen wollten.

Hinter anderen Verfassungsbeschwerden stehen Ärzte, die befürchten, sich bei der schmerzlindernden Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen. Manche von ihnen wünschen sich auch die Freiheit, Patienten in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen zu dürfen.